Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_29/2018
Urteil vom 29. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2017 (II 2017 70).
Nach Einsicht
in die "Einsprache/Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" vom 10. Januar 2018 der A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass es mit Bezug auf den Antrag auf Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie Zins von 10 % auf dem Betrag von Fr. 1'447.70 seit 22. Oktober 2015 an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 59/04 vom 9. September 2005 E. 4),
dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, "notfallmässig" schnell zu entscheiden, damit sie endlich zum Zahnarzt dürfe, "ich halte es bald nicht mehr aus gesundheitlich",
dass das Bundesgericht nicht selber im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung nach Art. 79 Abs. 1 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) das in Dispositiv-Ziffer 1 zweiter Abschnitt des angefochtenen Entscheids Angeordnete an Stelle der Beschwerdegegnerin vornehmen kann,
dass die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuer Verfügung über den streitigen Anspruch in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 477; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 5.2),
dass diese Regel selbst dann gilt, wenn die Feststellung der Vorinstanz, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung wäre (Urteil 8C_321/2014 vom 19. September 2014 E. 4 mit Hinweisen) oder aufgrund des geringen (punktuellen) Abklärungsaufwandes die Rückweisung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie als unverhältnismässig erscheint (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231),
dass kein Anlass besteht, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden,
dass insbesondere keiner der involvierten Zahnärzte, ebenso nicht der Hausarzt, sich in dem Sinne geäussert haben, bei (noch) längerem Zuwarten bestehe die Gefahr, dass die gemäss angefochtenem Entscheid grundsätzlich im Rahmen der Ergänzungsleistung zu vergütende Zahnsanierung (Art. 14 ELG) nicht mehr vorgenommen werden oder irreversible Schäden entstehen könnten,
dass die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Unannehmlichkeiten durch eine beförderliche Behandlung der Sache Rechnung tragen wird,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler