BGer 5A_1/2018
 
BGer 5A_1/2018 vom 30.01.2018
 
5A_1/2018
 
Verfügung vom 30. Januar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steppacher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 30. November 2017 (ZBS.2017.40).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2017, mit welchem die gegen den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 11. Oktober 2017 eingereichte Berufung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die hiergegen von A.________ am 29. Dezember 2017 erhobene Beschwerde,
in das Schreiben vom 24. Januar 2017, mit welchem er den Rückzug der Beschwerde erklärt, unter Beantragung der Kostenfreiheit,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
dass der Gegenseite bislang kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli