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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1470/2017
Urteil vom 30. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2017 (SBK.2017.146).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Januar 2017 Anzeige gegen die Kantons- und Regionalpolizei Klignau wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Verletzung seiner Menschenrechte, Hausfriedensbruchs und Nötigung sowie mit separater Eingabe vom gleichen Tage gegen X.________, den Eigentümer und Vermieter seiner Wohnung, wegen Hausfriedensbruchs.
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das gegen die Kantonspolizei Klingnau, die Polizeibeamten Y.________ und Z.________ sowie gegen X.________ geführte Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung. Diese verfügte am 10. April 2017 die Verfahrenseinstellung. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. November 2017 in der Sache ab.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und macht geltend, Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft hätten den Fall nicht nach schweizerischem Recht untersucht. Wichtige Beweise seien nicht abgenommen und vernichtet worden, weshalb er an seinen Beweisanträgen festhalte. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
3.1. Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.2. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteile 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
4.
4.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag in der Sache, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, warum kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Hausfriedensbruchs, Nötigung und Amtsmissbrauchs vorliegt.
Der Beschwerdeführer äussert sich auch nicht, inwieweit die Verfahrenseinstellung sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken soll. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert hat. Er hat weder einen Strafantrag gestellt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 30 StGB) noch - soweit ersichtlich - bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erklärt, sich als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Derartige Ansprüche kommen vorliegend auch nicht in Betracht. Allfällige Straftaten seitens Strafverfolgungsbehörden (und des Kantons Aargau) respektive deren Beamten Y.________ und Z.________ könnten allenfalls Staatshaftungsansprüche auslösen und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/AG vom 24. März 2009 [HG/AG; SAR 150.200]; Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.2). Dies gilt auch hinsichtlich des Vermieters des Beschwerdeführers, der den Generalschlüssel lediglich auf behördliche Anweisung an die Beamten ausgehändigt hat. Der Beschwerdeführer kann demnach keine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen.
4.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie Beweise vernichtet und nicht erhoben habe, erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Hinweise, dass Beweise vernichtet worden sein könnten, benennt der Beschwerdeführer nicht und ergeben sich auch nicht aus den kantonalen Akten. Die Vorinstanz hat seine Beweisanträge behandelt und schlüssig dargelegt, warum auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden konnte. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht gegeben.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held