BGer 6B_1451/2017 |
BGer 6B_1451/2017 vom 31.01.2018 |
6B_1451/2017 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Erstellen/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2017 (BK 17 369-371).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm das Verfahren gegen die beanzeigten Personen wegen "Erstellens/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial, EDÖB (?) " am 22. August 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
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2. |
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführer mit andern Verfahren befassen und strafrechtliche Anschuldigungen gegen weitere Personen erheben, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
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3. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführer behaupten die Missachtung der StPO, die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und beharren auf den im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkten, ohne sich allerdings mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen und pauschale Vorwürfe wie "Dauerfehlbesetzung" betreffend die vorsitzende Richterin vor Obergericht genügen nicht. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Vorführungen erfolgen und keine Parteibefragungen stattfinden. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Kostenauflage beanstanden, vermögen sie ebenfalls nicht zu sagen, inwiefern das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wären, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
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4. |
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch 6B_1452/2017).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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