BGer 6B_1467/2017
 
BGer 6B_1467/2017 vom 31.01.2018
 
6B_1467/2017
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. November 2017 (UH170335-O/IMH).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Einsprache ein, worauf er auf den 4. Juli 2017 zur Einvernahme vorgeladen wurde. Die Sendung der Behörde wurde durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Beschwerdeführer wurde erneut auf den 13. Oktober 2017, 10.00 Uhr zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung nahm er am 11. September 2017 entgegen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Der Beschwerdeführer sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben. Die Einsprache gelte als zurückgezogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. November 2017 abwies.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht. Er reiche Beschwerde in Strafsachen gegen den obergerichtlichen Beschluss ein.
 
2.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2017 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 5). Der Beschwerdeführer wendete sich am 24. Januar 2018 (Poststempel) mit einer neuen Eingabe an das Bundesgericht. Diese kann nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon enthält auch sie weder ein Begehren noch eine Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill