BGer 9C_829/2017
 
BGer 9C_829/2017 vom 31.01.2018
 
9C_829/2017
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. September 2017 (IV.2015.01298).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1958 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2011 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 26. April 2011 sprach sie ihm eine abgestufte, vom 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2008 befristete Invalidenrente zu. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 30. November 2012 teilweise gut. Es hob die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung auf und wies die Sache zu erneutem Entscheid über berufliche Massnahmen nach Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung an die Verwaltung zurück. Die Verfügung betreffend den Rentenanspruch hob es ebenfalls auf; es sprach A.________ eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2006, eine ganze Rente vom 1. März bis zum 31. Juli 2006 und wiederum eine Dreiviertelsrente vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2010 wies es die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
A.b. Nach weiteren Abklärungen - insbesondere Einholung des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 27. Dezember 2013 samt Stellungnahmen vom 1. Mai und 30. September 2014 sowie vom 1. April 2015 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte (weiterhin) in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Leistungsanspruch ab 2010.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2017 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 29. September 2017 und der Verfügung vom 18. November 2015 sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, um daraus Erkenntnisse für eine neue medizinische Beurteilung zu gewinnen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164 E. 2.2 S. 165; Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Dementsprechend ist bei mehreren Sachverhaltsveränderungen jeweils massgeblicher Vergleichszeitpunkt jener, in welchem zuletzt eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (des jeweils anspruchserheblichen Aspektes), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 V 369, aber in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).
2.2. Die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2011 hatte den Rentenanspruch bis zu diesem Zeitpunkt zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entschied das kantonale Gericht am 30. November 2012 abschliessend über den Anspruch bis zum 31. Dezember 2009. Insoweit lag ein - unangefochten gebliebener - (Teil-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (BGE 135 V 141  E. 1.4.6 S. 147 f.). Was den Anspruch ab dem 1. Januar 2010 anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass ein solcher nur bei einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts in Betracht fällt (E. 2.1). In concreto bedeutet dies, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zum Zustand Ende 2009 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben muss. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - zu prüfen (vgl. Urteil 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt auf ihr erstes Urteil vom 30. November 2012 sei ab Ende März 2007 bis Ende 2009 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Weiter hat sie festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Anfang 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 in somatischer Hinsicht nicht erheblich verschlechtert habe. Eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes werde von den behandelnden Ärzten nicht postuliert und lasse sich auch dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen. Die divergierenden Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hat sie als bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts und somit als revisionsrechtlich bedeutungslos betrachtet. Folglich hat sie einen Leistungsanspruch ab 2010 verneint.
2.4. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom   17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, insbesondere nicht auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) : Einerseits hat das kantonale Gericht nicht nur auf das MEDAS-Gutachten, sondern auf die gesamte medizinische Aktenlage abgestellt. Anderseits befassten sich die MEDAS-Experten in der nachträglichen Stellungnahme vom 30. September 2014 ausführlich und nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) mit den Berichten der behandelnden Ärzte (insbesondere "Berichte B.________"), und das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte (vgl. Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen) war nicht erforderlich.
2.5. Nach dem Gesagten bleibt die Feststellung einer fehlenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Bei diesem Ergebnis zielen die weiteren, weitschweifigen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Ausführungen des Beschwerdeführers - soweit sie sich nicht ohnehin in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) erschöpfen - ins Leere (vgl. E. 2.2). Die Beschwerde ist unbegründet.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann