BGer 5D_17/2018 |
BGer 5D_17/2018 vom 01.02.2018 |
5D_17/2018 |
Verfügung vom 1. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Basel-Stadt,
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vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2017 (410 17 290 vo2).
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 21. August 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'250.-- nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 14. November 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 zugestellt.
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Am 23. Januar 2018 (Postaufgabe) und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe enthält keine Beschwerdebegründung. Stattdessen ersucht der Beschwerdeführer darin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zugleich hat es den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er an seiner Beschwerde nicht festhalte.
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Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
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2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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