BGer 5A_74/2018 |
BGer 5A_74/2018 vom 02.02.2018 |
5A_74/2018 |
Urteil vom 2. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege, Strafbewehrung (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Dezember 2017 (KES 17 828 KES 17 829).
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Sachverhalt: |
B.________ und A.________ haben den zehnjährigen Sohn C.________.
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Mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 entzog die KESB Oberland West der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und brachte dieses suspensiv bedingt im D.________ in U.________ unter, bezeichnete die Aufgaben der Beiständin neu und verfügte eine ganze Reihe von Anordnungen.
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Beschwerdeweise verlangten die Eltern namentlich die Aufhebung des Entscheides, die Entlassung der Beiständin, eine Frist von zwei Monaten zur eigenen Evaluierung einer geeigneten Beschulung sowie die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es forderte die Kindesvertreterin sowie die Beiständin zur Einreichung einer Stellungnahme auf und wies die Eltern in diesem Zusammenhang unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB an, der Kindesvertreterin hierfür Kontakt zum Kind zu gewähren (Ziff. 4). Weiter forderte es die Eltern im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, innert einer (mit Blick auf die bisherigen uR-Gesuche nicht verlängerbaren) Frist von 10 Tagen aktuelle Belege zu Einkommen und Vermögen sowie der Ausgabensituation einzureichen, namentlich aktuelle Lohnabrechnungen, Lohnausweise 2016, aktuelle Kontoauszüge, letzte Steuererklärung, letzte Steuerveranlagungsverfügung, Mietvertrag und Krankenkassenpolice (Ziff. 8).
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In Bezug auf die Strafandrohung in Ziff. 4 sowie in Bezug auf die Frist zur Einreichung von Belegen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben die Eltern am 22. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801).
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Die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise sofortige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides sind in der Beschwerde im Einzelnen darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hierzu nicht äussern, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Beschwerde ohnehin auch in der Sache kein Erfolg hätte beschieden sein können: Das Vorbringen, über die Festtage seien die Ämter teilweise geschlossen und deshalb eine 10-tägige Frist zu kurz bemessen, geht insofern an der Sache vorbei, als keine Unterlagen verlangt wurden, für welche Behördengänge notwendig sind, sondern solche, welche die Beschwerdeführer bei sich greifbar haben (vgl. oben erwähnte Auflistung). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und haben bereits früher verschiedene Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so dass ihnen der sich bereits aus einfacher Gesetzeslektüre ergebende Grundsatz, wonach das Gesuch mit den nötigen Unterlagen zu dokumentieren ist (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Urteile 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3; 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2), bestens bekannt sein musste. Was sodann die Strafandrohung anbelangt, enthält die Beschwerde nicht einmal eine eigentliche Begründung, sondern bloss die abstrakte Behauptung, einzig die KESB, nicht aber das Obergericht dürfe seine Verfügungen strafbewehren. Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass Art. 292 StGB Verfügungen und Entscheide jedweder zuständiger Behörden und Gerichte erfasst, wobei die Strafbarkeit von einer entsprechenden Androhung im betreffenden Akt abhängt (vgl. RIEDO/BONER, Basler Kommentar, N. 19, 60 ff., 121 ff. und 177 zu Art. 292 StGB).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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