BGer 6B_1372/2017
 
BGer 6B_1372/2017 vom 05.02.2018
 
6B_1372/2017
 
Urteil vom 5. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichtleistung des Kostenvorschusses, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 28. November 2017 (51/2017/57/B).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer, soweit verständlich, u.a. aus, der Betrag von Fr. 800.-- bleibe bis nach der Urteilsfällung unbezahlt. Das Bundesgericht sei verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und das eigene Urteil abzuwarten oder den Kostenvorschuss an anderer Stelle geltend zu machen. Indessen hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb, und weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, am 11. Januar 2018 eine nicht ersteckbare Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 22. Januar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mit GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 sandte der Beschwerdeführer die Verfügung zurück, wobei er auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) und "die Zahlungsbedingungen des Schreibens von damals" verwies. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill