BGer 4D_1/2018 |
BGer 4D_1/2018 vom 08.02.2018 |
4D_1/2018 |
Urteil vom 8. Februar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Auftrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. November 2017 (RU170062-O/U).
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In Erwägung, |
dass das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. August 2017 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 302.65 nebst Zins sowie Fr. 55.30 Betreibungskosten zu bezahlen;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und in der Hauptsache die Abweisung der beschwerdegegnerischen Forderung sowie die Feststellung beantragte, dass zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestehe, aus der eine Forderung hätte entstehen können;
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dass das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2017 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen der Begründungspflicht nicht genüge;
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dass das Obergericht in einer ausführlichen Eventualbegründung darlegte, weshalb die Beschwerde, selbst wenn daraufeinzutreten wäre, abgewiesen werden müsste
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 5. Januar 2018 abgewiesen wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beistellungeines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sowie erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass somit auf die Anträge und Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Friedensrichteramts der Stadt Zürich verlangt wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Grundrechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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