Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_73/2018
Urteil vom 9. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung (Gerichtskosten),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2018 (AK.2017.403-AK, AK.2017.407-AP).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 31. Oktober 2017 und am 24. November 2017 gegen verschiedene Personen Strafanzeige beim Untersuchungsamt St. Gallen. Das Untersuchungsamt St. Gallen bestätigte am 24. November 2017 den Eingang der Strafanzeige vom 31. Oktober 2017. Die Strafanzeige vom 24. November 2017 leitete es an das Untersuchungsamt Gossau weiter. Am 28. November 2017 reichte A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung" ein. Darin machte sie geltend, dass die Staatsanwaltschaft auf ihre Anzeige vom 31. Oktober 2017 nicht reagiert habe und verlangte die umgehende Behandlung ihrer Anzeigen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 17. Januar 2018 ab und auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Postaufgabe 7. Februar 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Höhe der ihr auferlegten Entscheidgebühr. Sie zeigt in ihrer Beschwerde indessen nicht auf, inwiefern die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies. Die Anklagekammer auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Höhe der Entscheidgebühr stützte sich die Anklagekammer auf Art. 15 Ziffer 23 der Gerichtskostenverordnung des Kantons St. Gallen, wonach die Entscheidgebühr Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- beträgt. Inwiefern nun die vorliegend ausgefällte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli