BGer 2C_86/2018 |
BGer 2C_86/2018 vom 09.02.2018 |
2C_86/2018 |
Urteil vom 9. Februar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
1. B.A.________, wohnhaft in der Republik Kongo,
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2. C.A.________, wohnhaft in der Republik Kongo,
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Beschwerdeführer,
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beide handelnd durch A.A.________,
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und diese vertreten durch Bucofras, Juristische Beratung für Ausländer, Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2017 (VB.2017.00205).
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Erwägungen: |
1. A.A.________, 1972 geborene Staatsangehörige der Republik Kongo, reiste im März 2002 in die Schweiz ein. Ihrem Asylgesuch wurde nicht entsprochen (Rechtskraft 19. August 2003), die Wegweisung wurde aber nicht vollzogen. Am 12. Dezember 2008 heiratete sie einen Landsmann mit Niederlassungsbewilligung, mit welchem sie zwei Kinder hat (geboren 2004 und 2014). Am 2. März 2010 wurde ihr für den Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung erteilt, am 10. Februar 2015 die Niederlassungsbewilligung.
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Aus zwei verschiedenen früheren Beziehungen hat sie zudem zwei Söhne, B.A.________ (geboren 2. Juni 1997) und C.A.________ (geboren 6. Dezember 2000). Diese hatte sie anfangs 2002 bei ihrem Wegzug in ihrer Heimat zurückgelassen. Am 4. Juni 2013 ersuchte sie um Familiennachzug für die beiden Söhne. Während die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG für den älteren Sohn zu jenem Zeitpunkt unbestrittenerweise abgelaufen war, erfolgte das Gesuch für den jüngeren Sohn rechtzeitig (die fünfjährige Frist ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Mutter am 2. März 2010 verkürzte sich ab seinem 12. Geburtstag am 6. Dezember 2012 auf ein Jahr und endete am 5. Dezember 2013). Die beiden Söhne ersuchten am 22. September 2015 ihrerseits um eine Einreisebewilligung.
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche am 21. April 2016 ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 17. Februar 2017 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 beantragen B.A.________ und C.A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, in Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei das verwaltungsgerichtliche Urteil in Gutheissung der Verfassungsbeschwerde aufzuheben, es sei die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte festzustellen und die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
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Am 7. Februar 2018 ist innert hierfür angesetzter Nachfrist ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdefrist eingereicht worden.
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2. Das Urteil ergeht in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache.
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3. Da die Mutter der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung hat und zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4 ff. S. 502 ff.) auch der ältere, heute volljährige Sohn, noch minderjährig war, besteht für sie grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 Abs. lit. c Ziff. 2 BGG) und die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig.
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4. |
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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4.2. Da für den Beschwerdeführer 1 nachträglich um Nachzug ersucht wurde, kann dieser nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Das Verwaltungsgericht legt dar, warum solche Gründe nicht vorliegen würden, weshalb die Bewilligungsverweigerung rechtmässig sei. Es schützt die Bewilligungsverweigerung auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2, für den das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Dazu beruft es sich auf das Kindswohl, das im vorliegenden Fall für den jüngeren Sohn (und übrigens auch für den älteren Sohn) gegen eine Übersiedelung zur Mutter in die Schweiz spreche. Es verweist dazu auf BGE 137 I 284 E. 2.3.1 zweiter Absatz S. 290 f. sowie E. 2.8 zweiter Absatz S. 295. Danach obliegt es zwar im Falle fristgerechter Nachzugsgesuche den Eltern, über den geeigneten Aufenthaltsort ihrer Kinder zu befinden. Voraussetzung ist aber dabei eine intakte Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Dabei können die Ausländerbehörden den Nachzug von Kindern verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren Interessen stattfinden soll ("manifestement contraire à l'intérêt de l'enfant", s. Urteil 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2 und 3.6). Für das Verwaltungsgericht ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Es führt einerseits in E. 4.2 aus, dass seit dem Jahr 2002, als die Mutter der Beschwerdeführer diese verliess, keine persönliche Beziehungen gepflegt wurden und auch durch den einmaligen Besuch der Mutter im Jahr 2012 keine nennenswerten Bindungen entstanden seien. In E. 4.3 stellt es fest, dass der Beschwerdeführer 2 aus sämtlichen sozialen bzw. familiären Bindungen herausgerissen würde, ohne solche in der Schweiz vorzufinden; dies sei mit Art. 3 KRK (SR 0.107) nicht vereinbar.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 43 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie der KRK. Sie diskutieren auch über Art. 47 Abs. 4 AuG. Indessen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Beziehung zu der den Nachzug beantragenden Mutter sowie zur konkreten Wertung des Kindeswohls. Weder mit dem Hinweis darauf, dass die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei, noch mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz durch ihre Mutter unterstützt und eingerahmt werden könnten, lässt sich das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlen einer minimal gelebten familiären Beziehung widerlegen. Ebenso wenig genügt die blosse Behauptung, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Heimat immer in schwierigen Verhältnissen gelebt (Strassenkinder ohne Dach, Nahrung und andere Mittel), um eine Fehlerhaftigkeit von E. 4.3 des angefochtenen Urteils darzutun.
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4.3. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde (n) wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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