BGer 6B_1459/2017 |
BGer 6B_1459/2017 vom 09.02.2018 |
6B_1459/2017 |
Urteil vom 9. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufungserklärung (mehrfache üble Nachrede etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. November 2017 (4M 17 77).
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Erwägungen: |
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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2. |
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 Frist bis zum 16. Januar 2018 und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 2. Februar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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