BGer 1B_33/2018
 
BGer 1B_33/2018 vom 13.02.2018
 
1B_33/2018
 
Verfügung vom 13. Februar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Abweisung eines Verschiebungsgesuchs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom
22. Januar 2018 (SK.2017.73).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat;
dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen;
dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli