Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_30/2018
Urteil vom 14. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Januar 2018 (ZK 17 564).
Erwägungen:
1.
In einer Rechtsöffnungssache erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer am 17. November 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- und am 8. Dezember 2017 Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen. Die Nachfristansetzung bildete Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht, welcher kein Erfolg beschieden war (Urteil 5D_13/2018 vom 19. Januar 2018). Infolge ungenutzten Ablaufs der Nachfrist trat das Obergericht auf die kantonale Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2018 nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren Gerichtskosten von Fr. 150.--.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3.
Der Beschwerdeführer gibt zu, den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet zu haben. Soweit er sich dagegen wehren will, dass von ihm ein solcher verlangt worden ist, kann er jedenfalls mit der vorliegenden Beschwerde nicht nachholen, was er mit seiner Beschwerde gegen die Nachfristansetzung vom 8. Dezember 2017 verpasst hat. Weshalb es gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, auf eine Beschwerde nicht einzutreten, nachdem der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, legt er nicht nachvollziehbar dar. Daran ändert die Aufzählung diverser Verfassungsnormen und Schlagworte (Recht auf faires Verfahren, systematische Rechtsverweigerungen etc.) nichts. Ebenso wenig legt er in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, weshalb das Obergericht für seinen Nichteintretensentscheid keine Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.-- hätte verlangen dürfen. Dafür genügt der Vorwurf nicht, der Betrag werde für "nichtgeleistete Rechtsprechung" und damit "unlauter" erhoben bzw. die Gerichtskosten dienten der "Vortäuschung rechtsstaatlichen Handelns". Im Wesentlichen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einem Rundumschlag gegen verschiedene Behörden (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verschleppung, Verschleierung, Verfälschung und Unterwanderung der Rechtslage und seiner Anklagepunkte, ethnische Verfolgungen mit rassistischem Hintergrund, Bedrohung von Leib und Leben, Hochverrat am Volk der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wiederholte Unterlassung der Nothilfe durch Ignoranz, Bedrohung der Sicherheit der Bevölkerung durch links-feministische Politik etc.). Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und deshalb unzulässig (Rückerstattung gepfändeter Beträge, Schadenersatz von je Fr. 35 Mio. für ihn und zwei Familienangehörige sowie von insgesamt Fr. 60'000.-- für Pfändungsankündigungen und das Urteil 5D_13/2018).
Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg