BGer 6B_600/2017 |
BGer 6B_600/2017 vom 14.02.2018 |
6B_600/2017 |
Urteil vom 14. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Willkür, fehlende wirksame Verteidigung etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Februar 2017 (SB140239-O/U/jv).
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ schickte am 23. April 2013 an die E-Mail-Adresse des Gewaltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich zwei E-Mails. Darin hielt sie insbesondere fest, dass sich die Polizei seit 2004 weigere, "die Messerverletzung begangen durch A.________ entgegen zu nehmen oder zu protokollieren". Wenn der Polizeibeamte B.________ am kommenden Freitag wieder falsch protokolliere, müsse sie sich ernsthaft überlegen, eine Mörderin zu werden. Die einzige Möglichkeit, die ihr gegeben werde, sei Gewalt anzuwenden. Wenn die Polizei gegen die Täter von Messerverletzungen nichts mache, sei sie "gezwungen, selbst Gericht zu üben". Beide E-Mails nannten als Betreff "Amok".
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B. |
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 8. Februar 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 (inklusive "Nachtragsurteil" vom 21. Mai 2014) vom Vorwurf der Drohung frei. Zugleich stellte es fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht erkannte auf eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Anrechnung der Haft. Für die Überhaft von 191 Tagen sprach es X.________ eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- zu.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen unter Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 250'000.--.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).
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Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügt die über 50-seitige Beschwerde in weiten Teilen nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus. Zudem enthält sie Ausführungen, die über weite Strecken unverständlich bleiben. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin es damit belässt, die als verletzt gerügten Gesetzesbestimmungen stichwortartig aufzuführen oder Rechtsbegehren ohne jegliche Begründung zu stellen. Zudem muss die Beschwerdeschrift als übermässig weitschweifig bezeichnet werden. Es kann darauf verzichtet werden, sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung zurückzuweisen.
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Im Folgenden ist deshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen entspricht.
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Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihren Eingaben vom 11. September 2017 und 2. Oktober 2017 (Postübergabe). Dabei kann offenbleiben, inwieweit sie überhaupt das Verfahren betreffen. Sie wurden nach der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde und deshalb verspätet nachgereicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f.; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Im Zusammenhang mit der Berufungserklärung und der Beschränkung der Berufung kritisiert die Beschwerdeführerin, ihr früherer Verteidiger habe gegen ihren Willen die Berufung beschränkt. Sie sei deshalb nicht wirksam verteidigt worden. Die Vorinstanz hätte der Verteidigung die Möglichkeit einräumen müssen, zum Willensmangel Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht, des Untersuchungsgrundsatzes, des Fairnessgebots, von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs liege vor, weil die Vorinstanz zu Beginn der Berufungsverhandlung nicht über die Beschränkung der Berufung orientiert habe. Selbst wenn die Beschränkung gültig zustande gekommen wäre, wäre sie aufgrund des Vertrauensschutzes unbeachtlich gewesen, nachdem der Vorsitzende der Vorinstanz zu Beginn der Berufungsverhandlung lediglich die erstinstanzliche Festsetzung der Gebühren (sowie zwei Ziffern im Nachtragsurteil) als rechtskräftig eingestuft habe (vgl. etwa Beschwerde S. 4 f. und 22 - 37).
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2.2. Zum Verfahrensgang und Umfang der Berufung hält die Vorinstanz Folgendes fest. Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 habe die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Am 6. April 2015, zwei Tage vor der Berufungsverhandlung, habe die Verteidigung die Berufung beschränkt und Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (den Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) nicht angefochten. Diese Berufungsbeschränkung habe die damalige Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2015 bestätigt und begründet. Auch die Beschwerdeführerin habe den entsprechenden Schuldspruch ausdrücklich akzeptiert. Am 24. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin die Berufungsbeschränkung "zurückgezogen". Auch der mit Wirkung ab 5. August 2015 neu bestellte amtliche Verteidiger habe vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrem Sinne verteidigt gewesen. An der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 8. Februar 2017 habe die Verteidigung hingegen trotz Aufforderung mit keinem Wort zur Berufungsbeschränkung Stellung genommen und die Beschwerdeführerin habe von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die auch von der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung mit einem zu beachtenden Willensmangel behaftet gewesen sein soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern eine fehlerhafte anwaltliche Beratung vorliegen sollte (Entscheid S. 8 ff.).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen und die entsprechende Argumentation gehen von der Prämisse aus, dass die Berufungsbeschränkung gegen ihren Willen erfolgte. Dies ist unzutreffend. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lag ein Willensmangel nicht vor. Die Beschwerdeführerin weicht in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür aufzuzeigen.
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Ohne Grund beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar bestätigte der frühere Verteidiger auf Fragen der Verfahrensleitung, dass Dispositiv-Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2014 und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des "Nachtragsurteils" vom 21. Mai 2014 als rechtskräftig erachtet wurden. Mithin fand (soweit erkennbar) Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2014 in diesem Zusammenhang durch die Verfahrensleitung keine Erwähnung. Darin kann hingegen nicht eine vorbehaltlose Auskunft oder Zusicherung im Sinne der Beschwerdeführerin erkannt werden. Dies gilt umso mehr, als der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung mitgeteilt worden war, dass die Frage der Berufungseinschränkung noch im Raum stehe und sie die Möglichkeit habe, Ausführungen dazu anzubringen. Mithin trifft entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Vorinstanz der Verteidigung keine Möglichkeit eingeräumt hätte, zur Berufungsbeschränkung respektive zum behaupteten Willensmangel Stellung zu nehmen (vgl. Entscheid S. 13). Zudem ist auch eine nachteilige Disposition nicht erkennbar, nachdem die amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2017 einen vollumfänglichen Freispruch beantragte und dazu ein über 300-seitiges Plädoyer verlas.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den "8 Belastungszeugen aus dem polizeilichen Vorverfahren" Fragen zu stellen. Auch sei es bisher nicht möglich gewesen, an den Hauptbelastungszeugen C.________ Fragen zu richten (vgl. etwa Beschwerde S. 7 f.).
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Diese Ausführungen genügen teilweise nicht den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und sind im Übrigen unzulässig. Mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid und dessen Beweisfundament ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, von welchen acht Zeugen in der Beschwerde die Rede ist. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende Konfrontation mit C.________ geltend macht. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2 S. 216; je mit Hinweisen). Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch legt sie eine solche dar. Ihr Verhalten bzw. ihr Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie als aktenwidrig abzuweisen. An der Zeugenbefragung von C.________ vom 25. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer damaligen Verteidigung anwesend und sowohl die Verteidigung als auch die Beschwerdeführerin machten von ihrem Fragerecht Gebrauch.
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3.2. Soweit die Beschwerdeführerin abgesehen von den oben genannten Zeugenbefragungen weitere Gehörsverletzungen geltend macht (vgl. etwa Beschwerde S. 8, 12, 14, 16, 21, 31 und 46), erhebt sie die Rügen teilweise ohne Grund. So hatte sie offensichtlich die Möglichkeit, zu den durch ihre Verteidigung ins Recht gelegten Polizeirapporten Stellung zu nehmen. Inwiefern hier ihr Äusserungsrecht tangiert wurde, ist nicht erkennbar. Im Übrigen genügen die weiteren Rügen nicht den Begründungsanforderungen, nachdem ein Zusammenhang zum zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht aufgezeigt wird und im Dunkeln bleibt (beispielsweise betreffend ein "nicht bewilligungspflichtiges Vorverfahren" und eine Aktennotiz). Die Beschwerdeführerin erhebt sie zudem verspätet (vgl. E. 3.1 hievor). Hält die Vorinstanz fest, die Relevanz der polizeilichen Akten betreffend Gefährlichkeitsüberprüfung und der Personalakten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beiden inkriminierten E-Mails sei nicht erkennbar (Entscheid S. 16 und 18), kann ihr beigepflichtet werden.
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4. |
4.1. Die Beschwerdeführerin schickte am 23. April 2013 an die Adresse des Gewaltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich zwei E-Mails mit dem Betreff "Amok". Verfasserin und Inhalt der Schreiben sind unbestritten.
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Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die fraglichen Äusserungen könnten objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin der Polizei in Aussicht stellte, Polizisten zu töten, jedenfalls Gewalt gegen sie anzuwenden. Dies für den Fall, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht wie von ihr gewollt protokolliert würden und wenn die Polizei nicht gegen die Täter von Messerverletzungen vorgehen würde. In der ersten E-Mail seien, nebst der wegen Untätigkeit angeprangerten Polizei, die Namen der Polizeibeamten C.________ und B.________ aufgeführt gewesen. Laut Dienstchef der Spezialabteilung Gewaltschutz D.________ habe ein deutliches Gefährdungspotential bestanden, was ohne Weiteres nachvollziehbar sei. Der Polizeibeamte B.________ sei aufgrund der E-Mail erschrocken, habe ein ungutes Gefühl gehabt und die Drohungen ernst genommen. Auch der Polizist C.________ sei in der ersten E-Mail erwähnt worden. Durch die in den E-Mails angedrohte massive Gewalt sei er erschüttert worden und die Situation sei für ihn beunruhigend und beängstigend gewesen. Abgesehen davon sei auch nicht von Belang, ob die Adressaten tatsächlich in Angst respektive Schrecken versetzt worden seien.
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In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz zur Wissenskomponente fest, in der ersten E-Mail mit dem Betreff "Amok" drohe die Verfasserin offensichtlich damit, jemanden umzubringen, falls nicht ihrem Willen entsprochen werde. Die Aussage könne nicht anders verstanden werden. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass ihre Worte als Androhung einer Gewalttat zu verstehen sind. Auch sei ihr bewusst gewesen, dass sie von der Polizei eine Amtshandlung verlangt habe. Sie habe nicht nur damit gerechnet, dass ihre E-Mails den darin namentlich erwähnten Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht wurden, sondern habe dies auch gewollt. Betreffend die Willenskomponente verweist die Vorinstanz auf eine langjährige Vorgeschichte der Beschwerdeführerin als frühere Polizistin. Als Ursache der E-Mails erscheine ihre Ohnmacht, weil ihr früherer Ehemann nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei, obwohl er sie nach eigenen Angaben mit einem Messer verletzt habe. Ursächlich sei weiter ein grosses Misstrauen gegenüber der Polizei und das Gefühl, die Polizei agiere ständig gegen sie und nehme sie nicht ernst. Ziel der Beschwerdeführerin sei es gewesen, mit den E-Mails ein Strafverfahren gegen ihren früheren Ehemann herbeizuführen (Entscheid S. 22 ff.).
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, sie könne sich nicht vorstellen, dass sich die Adressaten durch die E-Mails bedroht gefühlt hätten. Vielmehr seien ihre Äusserungen nicht ernst genommen worden. Damit vermag sie keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Mit Blick auf den Inhalt der inkriminierten E-Mails, die darin zum Ausdruck gebrachte massive Gewaltandrohung und die von den Betroffenen ergriffenen Massnahmen ist ohne Weiteres vertretbar, wenn nach der Vorinstanz die Drohungen ernst genommen wurden und die Adressaten mit Schrecken reagierten respektive die Situation als beunruhigend und beängstigend empfanden. Auch kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn mit den E-Mails (ihrem Wortlaut entsprechend) auf eine bestimmte Amtshandlung abgezielt wurde und die Beschwerdeführerin deren Weiterleitungen an die namentlich aufgeführten Personen wollte. Die anderslautenden Erklärungen der Beschwerdeführerin (etwa bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handle es sich um blosse Hypothesen und sie habe lediglich "zum Denken anregen" wollen) vermögen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu erschüttern. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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5. |
5.1. Zur rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB respektive die Androhung ernstlicher Nachteile müsse geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Nicht wesentlich sei, ob der Adressat konkret in Angst oder Schrecken versetzt werde. Ebenso unwesentlich bleibe, ob die Täterschaft ihre Androhung wahrmachen wolle und ob sie dazu überhaupt in der Lage sei. Die Aufforderung der Beschwerdeführerin habe sich ganz allgemein an die Kantonspolizei Zürich als Behörde sowie an die namentlich erwähnten Polizeibeamten C.________ und B.________ gerichtet. Bei der verlangten Aufnahme eines Protokolls respektive der Entgegennahme einer Anzeige handle es sich um Amtshandlungen im Sinne der Strafbestimmung. Eine Drohung liege fraglos vor. Die verlangten Amtshandlungen seien nicht vorgenommen worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei. Wäre davon auszugehen, dass keine Berufungsbeschränkung vorläge, wäre deshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Dadurch werde die Drohung zum Nachteil von C.________ konsumiert, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe (Entscheid S. 34 ff.).
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5.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dabei genügt nicht jede Drohung. Diese muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis).
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5.3. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198). Mit den E-Mails vom 23. April 2013 wendete sich die Beschwerdeführerin an eine Behörde sowie an zwei namentlich erwähnte Polizeibeamten und damit an Träger der Amtsgewalt. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wonach die hypothetische Gefahr sich nur gegen unbekannt gerichtet habe (Beschwerde S. 42). Zudem waren die Drohungen entgegen ihrem Dafürhalten (Beschwerde S. 39 und 41) massiv genug, um eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Es kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den fraglichen Äusserungen einen verfälschten Sinn beigelegt hätte (vgl. etwa Beschwerde S. 14, 15, 33, 37, 42 und 48). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 34 ff.).
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6. Die Vorinstanz billigt der Beschwerdeführerin eine im Tatzeitpunkt schwergradig verminderte Schuldfähigkeit zu. Sie stützt sich hauptsächlich auf die Expertise von Dr. E.________ sowie die Befragungen von Dr. F.________ vor Vorinstanz (Entscheid S. 38 ff.). Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Willkürliche unzulässige Beurteilung der Schuldunfähigkeit" vorbringt, ist offensichtlich unbegründet (Beschwerde S. 50 ff.). Eine Schuldunfähigkeit wird weder von der Gutachterin noch von der Vorinstanz angenommen. Die Rüge der Willkür ist abzuweisen.
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7. |
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, diverse sichergestellte und bei der Kantonspolizei lagernde Gegenstände seien herauszugeben, ist abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit dem verlangten Freispruch begründet. Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 250'000.-- verlangt.
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8. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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