BGer 9C_80/2018
 
BGer 9C_80/2018 vom 14.02.2018
9C_80/2018
 
Urteil vom 14. Februar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2016 (VBE.2016.372).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2016,
in die Eingabe vom 8. Februar 2018, mit welcher A.________ Beilagen zu seiner Beschwerde nachreichte,
 
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. Dezember 2016 zugestellt worden ist, womit die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44-48 BGG bereits am 23. Januar 2017 abgelaufen ist,
dass A.________ indessen unter Hinweis auf ein seiner Eingabe beiliegendes, mit einem Poststempel vom 18. Januar 2018 versehenes Couvert der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau geltend macht, seine Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt,
dass er sich dabei angesichts des Aufgabedatums der Sendung (18. Januar 2018) sowie ihres Absenders (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau) auf eine Weiterleitung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Verwaltung zu berufen scheint, welche für den Lauf der Beschwerdefrist von vornherein irrelevant ist,
dass die Eingabe vom 25. Januar 2018, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift im Übrigen offensichtlich nicht zu genügen vermöchte, da sich A.________ auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen auseinandersetzt, sondern sich alleine zu ausserhalb des vorliegenden Verfahrens stehenden Fragen äussert (wie insbesondere zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung [FFE] und zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann