BGer 1B_19/2018 |
BGer 1B_19/2018 vom 15.02.2018 |
1B_19/2018 |
Urteil vom 15. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
|
Gerichtsschreiber Uebersax.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
|
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Anordnung von Ersatzmassnahmen,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2017 (UB170144-O/IMH/PFE).
|
Sachverhalt: |
A. Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Mietwucher und weiteren Delikten im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit als Treuhänder der B.________ AG. Am 26. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 untersagte das Zwangsmassnahmengericht A.________, mit C.________ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Mail usw.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen und mit verschiedenen namentlich genannten Personen, bei denen mittelbar oder unmittelbar ein Zusammenhang mit den Vorwürfen um die B.________ AG besteht, direkt oder indirekt über Drittpersonen über das fragliche Strafverfahren zu sprechen.
|
B. Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 trat die III. Strafkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.________ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft mit den Ersatzmassnahmen einverstanden erklärt, weshalb er nicht zur Beschwerdeerhebung dagegen legitimiert sei.
|
C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Januar 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Zur Begründung macht er eine formelle Rechtsverweigerung geltend.
|
Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
|
Erwägungen: |
1. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über strafprozessuale Haft oder sonstige Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 212 ff. StPO steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat als Beschuldigter sowie von den strittigen Ersatzmassnahmen direkt Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheids; er ist mithin zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
|
2. |
2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).
|
2.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein strafprozessuales Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer muss selbst in seinen rechtlichen Interessen beschwert sein (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N. 1 und 2 zu Art. 382). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine strafprozessuale Beschwerde fristgerecht schriftlich und begründet einzureichen.
|
2.3. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wegen der ihm damit auferlegten Zwangsmassnahmen direkt betroffen zu sein. Damit hatte er die entsprechende Legitimationsvoraussetzung ausreichend begründet, weshalb sich das Obergericht damit bereits unabhängig davon zu befassen hatte, ob es auch verpflichtet war, diese Frage als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
|
3. |
3.1. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 erklärt, er habe kein Interesse daran, mit den Personen Kontakt aufzunehmen, auf die sich das Kontaktverbot richte, und er werde sich an die Ersatzmassnahmen halten; er sei daher durch die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht beschwert.
|
3.2. Indessen gilt es zu differenzieren: Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen von Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere dass ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO). Nur schon mit Blick darauf, dass sonst zumindest vorübergehend ein Freiheitsentzug droht, kann ein Beschuldigter sich bereit erklären, sich an Ersatzmassnahmen zu halten, ohne dass er damit zugesteht, die Haftvoraussetzungen seien erfüllt. Selbst wenn wie hier ein Beschuldigter aussagt, sich an ein Kontaktverbot zu halten, bzw. einräumt, kein Interesse am Kontakt zu bestimmten Personen zu haben, bewirkt das nicht den Wegfall des rechtlich geschützten Interesses an einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Anordnung des Kontaktverbots an sich. Erstens kann es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handeln und zweitens bedeutet es nicht, dass der Beschuldigte auch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrundes zugesteht.
|
3.3. Mit seinen in der Drucksituation einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und unter der Androhung einer Inhaftierung entstandenen Äusserungen erklärte sich denn auch der Beschwerdeführer nicht mit den ihm auferlegten Zwangsmassnahmen verbindlich und vorbehaltlos einverstanden. Gemäss Ziff. 11 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 wurde er ausdrücklich gefragt, ob er verstanden habe, dass - nach Auffassung der Staatsanwaltschaft - der dringende Tatverdacht und besondere Haftgründe gegeben seien; protokolliert ist dazu die Antwort, dass er damit nicht einverstanden war (wörtlich: "Ja, ich habe das verstanden, bin aber anderer Meinung."). Seine unter Ziff. 12 und 13 protokollierten weiteren Aussagen, "Ich akzeptiere alles, aber will nicht in eine Untersuchungshaft" und er werde sich an die Ersatzmassnahmen halten, können mithin nur so verstanden werden, dass er sich mit Blick auf und in Kenntnis der damit verbundenen möglichen Folgen bereit erklärte, das ihm angekündigte Kontaktverbot zu beachten, soweit und solange die entsprechende Anordnung rechtsverbindliche Wirkung entfalten sollte. Damit räumte er weder rechtsgültig die Rechtmässigkeit des Kontaktverbots ein noch verzichtete er auf die Erhebung eines Rechtsmittels.
|
3.4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen überhaupt rechtsgültig auf allfällige Rechtsmittel gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen verzichtet werden könnte, was angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs zumindest nicht offensichtlich erscheint.
|
3.5. Andere Sachurteilsvoraussetzungen als das fehlende rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerde führt das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht an. Indem es dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation absprach, beging es somit eine formelle Rechtsverweigerung.
|
4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Streitsache geht zurück an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur inhaltlichen Prüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen.
|
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
|
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. Februar 2018
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Merkli
|
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
|