BGer 1F_2/2018 |
BGer 1F_2/2018 vom 15.02.2018 |
1F_2/2018 |
Urteil vom 15. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
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Bundesverwaltungsgericht,
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Abteilung I, Instruktionsrichter.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (1C_647/2017) auf eine von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2018 das bundesgerichtliche Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 beanstandet;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, da "einmal mehr" ein Ausstandsgesuch "unbearbeitet" geblieben sei;
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dass der Gesuchsteller indessen nicht aufzeigt, welches Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 unbeurteilt geblieben sein sollte;
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dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
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dass somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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