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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_507/2017
Verfügung vom 15. Februar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Republik A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Thierry P. Augsburger und Dr. Lukas Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer
und Benoìt Mauron
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 (n° 2014-30).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22./27. September 2017 gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. Februar 2018 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss dem die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten; die Parteien beantragten überdies, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden solle; sollten Gerichtskostenerhoben werden, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, diese je hälftig zu tragen;
dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieses Schreibens mit Brief vom 13. Februar 2018 bestätigte;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
dass antragsgemäss die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer