BGer 4D_7/2018
 
BGer 4D_7/2018 vom 15.02.2018
 
4D_7/2018
 
Verfügung vom 15. Februar 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2018 (ZK 17 636).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 19. Januar 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2018 mit Schreiben vom 14. Februar 2018 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer