BGer 5D_33/2018 |
BGer 5D_33/2018 vom 15.02.2018 |
5D_33/2018 |
Urteil vom 15. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Azienda Comunale,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung (prozessleitende Verfügung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 (RT170211-O/U).
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin als Gesuchsgegnerin und die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin stehen vor Bezirksgericht Uster in einem Rechtsöffnungsverfahren. Gegen die an die Beschwerdegegnerin gerichtete Kostenvorschussverfügung erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Rechtsmittel bis ans Bundesgericht (Urteil 5D_212/2017 vom 2. November 2017). Mit Verfügung vom 27. September 2017 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin Frist an zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren.
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Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung und mangels Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen am Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil) erfüllt sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich (die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zur Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde auseinander, sondern widersetzt sich stattdessen - soweit nachvollziehbar - bloss dem Rechtsöffnungsgesuch. Sie genügt damit den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wonach sie detailliert darlegen müsste, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Im vorliegenden Verfahren können sodann keine Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin beurteilt werden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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