Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_31/2018
Urteil vom 19. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2017 (SBK.2017.363).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Vergewaltigung etc. zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau B.A.________. A.A.________ wurde am 28. Oktober 2017 vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
Am 17. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft gegen A.A.________ bis zum 13. Februar 2018.
Am 19. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.A.________ gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm für das vorinstanzliche wie für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Ausführungsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO ).
2.1. Der Beschwerdeführer ist nach der Auffassung des Obergerichts dringend verdächtig, seine Ehefrau im Rahmen einer schon längere Zeit angespannten, von häufigen Auseinandersetzungen geprägten Beziehung misshandelt, vergewaltigt und bedroht zu haben.
Der Beschwerdeführer weist die Anschuldigungen seiner Frau zurück; sie seien unglaubhaft und damit nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht gegen ihn zu begründen. Die Aussagen der Ehefrau sind indessen nicht die einzigen Beweismittel, die gegen ihn sprechen. In den auf dem Natel der Ehefrau sichergestellten Sprachnachrichten des Beschwerdeführers vom Oktober 2016 beschimpft er den neuen Freund der (von ihm getrennt lebenden) Ehefrau aufs Übelste und bedroht ihn und seine Sippe in Afghanistan mit dem Tod, wobei er explizit darauf verweist, dass er im Krieg getötet habe und dementsprechend dazu ohne weiteres fähig sei. Diese Hasstirade gegen den neuen Freund der Ehefrau richtete sich direkt auch gegen diese selber ("Tatsächlich bist du ein Schwein, ein Unmensch, so wie meine Frau, bist auch du ein Dreckschwein. Ihr seid beide Dreckschweine. Du wirst sehen, was eines Tages mit euch passieren wird"). C.A.________ (Jg. 2003), der Sohn des Ehepaares, der sich in der Auseinandersetzung seiner Eltern auf die Seite des Vaters geschlagen hat, weil "immer" seine Mutter schuld an den häufigen Auseinandersetzungen gewesen sei, hat am 7. September 2017 gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe seine Mutter nach Streitigkeiten mehrfach bewusstlos gesehen. Sie sei mit Atemnot auf dem Boden gelegen, bis sie der Krankenwagen ins Spital gebracht habe. Verletzt sei sie aber nie gewesen. Auch D.A.________ (Jg. 2005), die Tochter des Ehepaares, sagte gleichentags gegenüber der Polizei aus, es hätten häufig wechselseitige Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern und auch zwischen der Mutter und C.A.________ stattgefunden, wobei sich ihr Bruder oft zwischen die Eltern gestellt habe, um die Situation zu beruhigen. Wenn ihr Bruder abwesend gewesen sei, hätten sie Nachbarn geholt, die eingeschritten seien. Einmal habe die Mutter nach einer Auseinandersetzung mit Herzschmerzen ins Spital eingeliefert werden müssen. In Zofingen habe ihr Vater einmal versucht, ihre Mutter mit einem 25-30 cm langen Messer in den Bauch zu stechen; herbeigeeilte Nachbarn hätten ihn dann weggezogen. Ihre Mutter habe ihr zudem gesagt, ihr Vater habe sie mit dem Tod bedroht für den Fall, dass sie die Scheidung einreiche.
Aus den sichergestellten Sprachnachrichten des Beschwerdeführers und den erwähnten, sich in zentralen Punkten stützenden Aussagen ergibt sich jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Frau misshandelte, beschimpfte und bedrohte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Frau sei kein passives Opfer gewesen, sondern habe die Auseinandersetzungen teils selber provoziert, ändert am Tatverdacht gegen ihn grundsätzlich nichts, sondern wird im Strafverfahren abschliessend zu klären sein. Der Tatverdacht bezieht sich u.a. auf Drohung und damit auf ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), das, wenn es sich gegen die Ehefrau richtet, von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Es besteht somit ein dringender Tatverdacht, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
2.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
2.2.1. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 16 zu Art. 221; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2013, N. 48 zu Art. 221).
Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 44 zu Art. 221; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 221).
2.2.2. Der Beschwerdeführer kann und will offenkundig nicht akzeptieren, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt hat und eine neue Beziehung eingegangen ist. Er sieht darin einen Angriff auf seine Ehre und in den Scheidungsabsichten seiner Ehefrau einen Verrat, den es zu rächen gilt. Er hat zudem, worauf er zur Unterstützung seiner Drohung selbst hinweist, aufgrund seiner (angeblichen oder realen) Kriegserfahrung möglicherweise eine tiefe Hemmschwelle, Menschen zu töten. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, seine Todesdrohungen zu verwirklichen. Diese Befürchtungen bestehen jedenfalls solange, als sie nicht durch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Kurzgutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. die Ernsthaftigkeit der Todesdrohungen zerstreut sind.
2.3. Die Weiterführung der Untersuchungshaft erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als gerechtfertigt. Zeitlich rückt die erstandene Haft nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und es ist keine Ersatzmassnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer in Freiheit zuverlässig daran hindern könnte, seine Ehefrau und deren neuen Freund anzugreifen.
3.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es hat erwogen, aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich für den bedürftigen Beschuldigten ein Anspruch auf Befreiung von Kostenvorschussverpflichtungen, nicht aber von der Auferlegung von Verfahrenskosten. In Bezug auf den Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts fehle es ihm an einem Rechtsschutzinteresse, da ihm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die amtliche Verteidigung bereits bewilligt habe.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht formelle Rechtsverweigerung vor, weil es auf den Antrag auf amtliche Verbeiständung nicht eingetreten sei, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Vorwurf ist kaum nachvollziehbar, nachdem das Obergericht klarerweise festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung bereits bewilligt wurde und sich auch auf das obergerichtliche Verfahren bezieht. Unbegründet ist der Vorwurf, die obergerichtliche Kostenauflage verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Wie das Obergericht zutreffend darlegt, ergibt sich aus dieser Verfassungsbestimmung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Kostenbefreiung (Urteil 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass sich die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 3 BV ohnehin nur auf nicht von vorneherein aussichtslose Rechtsmittel beziehen. Vorliegend war die Einreichung einer Haftbeschwerde vor dem Eingang des in E. 2.2.2 erwähnten Kurzgutachtens (Terminvorgabe der Staatsanwaltschaft: 9. Februar 2018) aussichtslos, so dass die Abweisung des Gesuchs im Ergebnis auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. E. 3 am Ende).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi