Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_89/2018
Urteil vom 19. Februar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung.
Gegenstand
Arbeitsrecht, Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 25. Januar 2018 (BZ 2017 116).
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner als Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die C.________ AG eingereichte Klage mit Entscheid vom 27. Juni 2017 abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtete;
dass dieser Entscheid im Amtsblatt des Kantons Zug vom 30. Juni 2017 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb;
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zug gegen den Beschwerdegegner "Dienstaufsichtsbeschwerde" erhob, in der er u.a. sinngemäss geltend machte, die Eröffnung des Entscheids vom 27. Juni 2017 im Amtsblatt statt durch Zustellung auf dem Rechtshilfeweg sei rechtswidrig gewesen und es sei ihm dadurch ein Schaden von Fr. 19'560.-- entstanden;
dass das Obergericht ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnete, nachdem der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts, ob er an seiner Beschwerde festhalte und ein subsidiäres Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen sei, mitgeteilt hatte, er halte an der Beschwerde fest und ersuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren;
dass das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil und Verfügung vom 25. Januar 2018 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 5. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass Entscheide, die, wie die hier angefochtenen Entscheide, im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1), und zwar auch nicht betreffend die Kostenfolgen (Urteil vom 4. Februar 2014 4A_571/2013 E. 1.2) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem solchen Verfahren;
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Entschädigung "zahlbar durch das Gericht aus der Amtshaftung", auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid vom 27. Juni 2017, auf "Neuansetzung der Verhandlung im Hauptverfahren des Versäumnisbeschlusses" und Bewilligung der Verfahrenshilfe überdies um unzulässige neue Anträge im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, da Entsprechendes nicht Gegenstand des Verfahrens war, in dem die angefochtenen Entscheide ergingen;
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der C.________ AG, Zug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer