BGer 5A_156/2018 |
BGer 5A_156/2018 vom 19.02.2018 |
5A_156/2018 |
Verfügung vom 19. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland,
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Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Lohnpfändung (Existenzminimum),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Februar 2018 (ABS 17 399).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 3. November 2017 (betreffend Gruppen-Nr. xxx) nicht ein, mit der die pfändbare Lohnquote bzw. das Existenzminimum festgesetzt worden waren.
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Am 13. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. Februar 2018 hat sie die Beschwerde zurückgezogen.
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Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
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2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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