Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_877/2017
Urteil vom 20. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich, Gemeinde U.________,
Reformierte und Römisch-katholische Kirchgemeinde,
alle vertreten durch das Steueramt der
Gemeinde U.________,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
3. D.________,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Bösch und/oder Simon Hohler,
5. Stadt Zürich Wasserversorgung,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Oktober 2017 (PS170222-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Gegen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon mehrere Betreibungen hängig. Auf Ersuchen des Staates Zürich, der Gemeinde U.________, der reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinde, des Kantons Zürich, von D.________, der E.________ und der Stadt Zürich vollzog das Betreibungsamt am 22. April 2016 gegenüber A.A.________ die Pfändung Nr. yyy für ausstehende Steuern bzw. für weitere Forderungen.
A.b. Mit der Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 2016 wurden A.A.________ die gepfändeten Gegenstände und Forderungen mitgeteilt. Der Schuldner erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter; strittig waren die Positionen 1, 2 und 3 in der Pfändungsurkunde, die Grundpfandbelastung in der Position Nr. 5, die Berücksichtigung der durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern, die Sistierung der Verwertung und die Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung. Das Bezirksgericht trat auf die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 15. März 2017 wegen Verspätung nicht ein; dieser Entscheid hob das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 auf. Am 6. September 2017 befasste sich das Bezirksgericht erneut mit der Angelegenheit. Es beschloss, den Gläubigerwechsel der S.a.r.l. F.________ vorzumerken und das Rubrum entsprechend in E.________ zu ändern. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.A.________ gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichte Beschwerde am 12. Oktober 2017 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2017 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 20. November 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen stattfinden dürfen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über den Vollzug einer Pfändung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Vorinstanz nahm zu den strittigen Positionen Nr. 1-3, 5 und 54 der Pfändungsurkunde im Einzelnen Stellung, obwohl sie die prozessualen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde nicht durchwegs als gegeben erachtete. Sie kam zum Schluss, dass sich hier keine Korrektur aufdränge. Zudem sei eine Sistierung der Verwertung nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könne auch keine Entlassung bereits gepfändeter Gegenstände geprüft werden.
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Pfändungsurkunde fehlerhaft und unvollständig sei. Weiter besteht er darauf, dass die Verwertung der bei ihm gepfändeten Vermögenswerte zu sistieren sei. Zudem müsse die Liegenschaft U.________ aus der Pfändung entlassen werden.
3.
Anlass der Beschwerde bildet die Pfändung verschiedener Gegenstände und Forderungen des Schuldners.
3.1. Über jede Pfändung wird ein Protokoll aufgenommen. Nach vollzogener Pfändung wird die Pfändungsurkunde erstellt und mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten versehen. Sie bezeichnet den Gläubiger, den Schuldner, den Forderungsbetrag, den Zeitpunkt der Pfändung und die gepfändeten Vermögenswerte samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG; Formulare für das Pfändungsverfahren Nr. 6, 7). Die Pfändung muss klar bestimmte Gegenstände erfassen, andernfalls sie von der Praxis als nichtig betrachtet wird (BGE 131 III 237 E. 2.1). Hingegen ist es beispielsweise nicht notwendig, die zahlreichen Gegenstände, die sich in einem Container befinden, dessen Inhalt bekannt ist, im Einzelnen genau zu bezeichnen (BGE 132 III 281 E. 1; 114 III 75 E. 1; 107 III 78 E. 2). Bei der Pfändung von Grundstücken oder Miteigentumsanteilen sind zudem die Vorschriften der VZG (Art. 8 ff. und Art. 23 ff.) zu beachten.
3.2. Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zur Anfechtung nach Art. 17 SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens (Art. 17 Abs. 1 SchKG; JEANDIN/SABETI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 17 zu Art. 112). Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinem schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Die Legitimation des Beschwerdeführers kann nicht abstrakt beurteilt werden, darüber ist anhand der konkreten Umstände und insbesondere dem unmittelbaren Einfluss der strittigen Verfügung auf seine Stellung zu befinden (MAIER/VAGNATO, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 17).
3.3. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die kantonale Aufsichtsbehörde habe auf Beschwerde hin die Pfändungsurkunde uneingeschränkt zu prüfen und zwar unabhängig einer persönlichen Betroffenheit und losgelöst von etwelchen prozessualen Vorgaben. Zudem hätte er als Laie von der unteren kantonalen Beschwerdebehörde auf den Mangel seiner Eingabe hingewiesen werden müssen. Aus diesen Vorbringen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG nach wie vor verkennt. Ungeachtet der diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz besteht er auf einer voraussetzungslosen Prüfung der Pfändungsurkunde, ohne sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
3.3.1. So verlangt er vor Bundesgericht erneut die Korrektur der Positionen Nr. 1 und 2 der Pfändungsurkunde. Er habe letztmals 2013 ein Honorar als Verwaltungsrat der C.________ AG und von der C.________ Holding AG nie ein Honorar oder eine Entschädigung bezogen. Zudem sei auch die Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde falsch; seine Darlehensforderung gegenüber der C.________ AG in Liq. laute auf Fr. 3 Mio. statt nur auf Fr. 2 Mio. wie protokolliert. Seiner Ansicht nach hatte das Betreibungsamt den massgeblichen Sachverhalt in nicht nachvollziehbarer Weise festgestellt und die entscheidenden Dokumente falsch ausgelegt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Bedeutung des Forderungsbeschriebs erläutert, wonach es einzig um die Identifikation der gepfändeten Forderung gehe. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Erwägung wiedergegeben, mit welcher dem Beschwerdeführer die Bedeutung des Beschriebs der Forderung mit Schätzwert von Fr. 1.-- erläutert werde. Dem Beschwerdeführer erwachse kein Nachteil, womit er kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur habe. Dass die Ansprüche auf ein Honorar als Verwaltungsrat grundsätzlich bestehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Auch in Bezug auf die strittige Höhe der Darlehensforderung erweise sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Er beziehe sich für seinen Standpunkt auf ein Pfändungsprotokoll eines vorangegangenen Verfahrens, welches drei Darlehensforderungen aufführe. Er hätte den Zusammenhang seiner verschiedenen Forderungen im Einzelnen aufzeigen und auf diese Weise Klarheit schaffen müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus den genannten Positionen der Pfändungsurkunde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein persönlicher Nachteil erwachsen könnte. Er genügt auch in der Sache den Begründungsanforderungen nicht. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt willkürlich sein sollte, aufgrund dessen das Betreibungsamt die gepfändeten Forderungen bestimmt hatte. Damit kann auf die Kritik des Beschwerdeführers an den Positionen Nr. 1, 2 und 3 der Pfändungsurkunde insgesamt nicht eingetreten werden.
3.3.2. Hinsichtlich der Position Nr. 5 der Pfändungsurkunde verlangt der Beschwerdeführer nach wie vor, dass die auf der Liegenschaft U.________ lastenden Grundpfandrechte um den Papier-Inhaberschuldbrief von Fr. 500'000.-- im 4. Rang ergänzt werden. Damit betrage die Belastung dieser Liegenschaft nicht Fr. 4 Mio. sondern Fr. 4.5 Mio. Bereits die untere kantonale Aufsichtsbehörde räumte ein, dass der am 4. März 2016 errichtete Inhaberschuldbrief beim Liegenschaftsbeschrieb nicht berücksichtigt worden war. Zwar seien - so die Vorinstanz - in der Pfändungsurkunde die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen anzugeben (Art. 9 Abs. 1 VZG). Die Klärung von Bestand und Höhe der Belastung werde indes erst im Lastenbereinigungsverfahren geprüft. Wer Inhaber bzw. Pfandgläubiger des Inhaberschuldbriefes sei, habe der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht offen gelegt. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht aus, er habe sich gegenüber der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde zu den Grundpfandrechten "des Gläubigers G.________ im Betrag von je Fr. 500'000.-- lastend auf den Liegenschaften V.________ und U.________" geäussert. Welche Bedeutung einer solchen Aussage zukommen könnte, darf an dieser Stelle offen bleiben. Es fehlt im angefochtenen Urteil nicht nur jede tatsächliche Feststellung bezüglich des angeblichen Gläubigers und seines Pfandrechtes. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits erläutert hat, könnte aus der blossen Existenz des Grundpfandes und damit der Anpassung der Position Nr. 5 der Pfändungsurkunde noch nicht ein Rückschluss über den möglichen Verwertungserlös der belasteten Liegenschaft gezogen werden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
3.3.3. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die durch die Verwertung seines Miteigentumsanteils an diesem Grundstück anfallenden Grundstückgewinnsteuern. Er erachtet diese Angabe als zweckmässig und zudem im Interesse der Gläubiger der vorangehenden Pfandstellen. Wie ihm die Vorinstanz erläutert hat, kann nur Beschwerde erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung dar tun kann. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch in der Sache setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang - ungeachtet der fehlenden Beschwer - betont, dass eine Angabe der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde nicht zwingend sei, sondern auf einer blossen Spekulation über den Verwertungserlös beruhen würde. Daher bestehe hier ein erhebliches Ermessen des Betreibungsbeamten. Dem stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bloss seine Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 523'392.-- gegenüber, welche den Verwertungserlös sicher übersteigen würde. Daraus folgert er, dass sein Liegenschaftsanteil gar nicht verwertet werden dürfe. Zwar stellen die durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern praxisgemäss Verwertungskosten dar und sind deshalb vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen und vor der Verteilung des Nettoerlöses an die Gläubiger zu tilgen (BGE 134 III 37 E. 4.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, inwieweit das Betreibungsamt in Bezug auf die Position Nr. 5 der Pfändungsurkunde eine Rechtsverletzung begangen oder sein Ermessen überschritten haben sollte, als es die anfallende Grundstückgewinnsteuer nicht bereits vorab berücksichtigt hat. Darauf ist nicht einzutreten.
3.3.4. Damit kann auch das Bestreben des Beschwerdeführers, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in U.________ aus der Pfändung zu entlassen, nicht zum Erfolg führen. Er hat diesen Antrag bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (mit Eingabe vom 30. August 2017) gestellt, nachdem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Seiner Ansicht nach können in einem Beschwerdeverfahren jederzeit neue Begehren gestellt werden. Dass dies nicht der Fall ist, hat ihm die Vorinstanz bereits erläutert. Zudem hat sie ihn auf ihre Ausführungen zur Position Nr. 5 der Pfändungsurkunde verwiesen und dabei vor allem die Tragweite der bei der Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern betont. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die ganze Thematik einer Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht zu einem für ihn günstigen Entscheid führen könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beruft er sich erneut auf Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach Gegenstände nicht gepfändet werden dürfen, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass eine Wegnahme nicht gerechtfertigt ist. Zwar ist das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung zur entsprechenden Prüfung verpflichtet. Bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung steht ihm allerdings ein Ermessen zu, welches der Kontrolle der Aufsichtsbehörden untersteht (BGE 85 III 118 S. 120/121; 100 III 16 E. 2; 119 III 118 E. 4; u.a. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 124 zu Art. 17, N. 36 zu Art. 18). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.1). Eine rechtswidrige Ermessensausübung, d.h. eine Rechtsverletzung wird im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.3.5. Schliesslich strebt der Beschwerdeführer die Sistierung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaft in U.________ an. Er wiederholt vor Bundesgericht seinen bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich seiner Ansicht nach, da die Pfändungsgläubiger aus den Miet- und Pachtzinsen anderer gepfändeter Liegenschaften von rund 1 Mio. Franken wenigstens teilweise befriedigt werden könnten. Über den Umfang der Pfandhaft hätten die zuständigen Bezirksgerichte jedoch noch nicht entschieden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Sistierung dargetan habe. Ein solches könnte zudem auch nicht darin liegen, dass er die Pfändungsgläubiger lieber aus andern Mitteln als aus dem Erlös der zu verwertenden Liegenschaft befriedigen möchte; die Vorinstanz hat an die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs erinnert. Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz nunmehr vorwirft, seiner "eleganten Lösung" nicht gefolgt zu sein, genügt er der erforderlichen Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante