BGer 5D_31/2018 |
BGer 5D_31/2018 vom 20.02.2018 |
5D_31/2018 |
Urteil vom 20. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arresteinsprache,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Januar 2018 (2C 17 98).
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Erwägungen: |
1. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin erliess das Bezirksgericht Kriens am 7. Juli 2017 gegen die Beschwerdeführerin einen Arrestbefehl über Fr. 6'033.60 nebst Zins.
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Am 21. Juli 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Arresteinsprache an das Bezirksgericht. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 10. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Das Kantonsgericht hat zunächst festgehalten, die Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht hinreichend auseinander und sie äussere sich zu Sachverhalten, die nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens seien. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Sodann hat das Kantonsgericht erwogen, es treffe zu, dass die Honorarrechnung der Beschwerdegegnerin ihre Mehrwertsteuernummer nicht aufführe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht sei. Für ihre Dienstleistungen als Anwältin sei sie zu entschädigen, was die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestreite. Des Weiteren lege die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken in U.________ und V.________ nicht verarrestiert werden dürften, und solches sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beanstande die Feststellung des Bezirksgerichts nicht, dass die vier verarrestierten Fahrzeuge einmal ihr gehört hätten und sie lege nicht dar, inwieweit sie vor Bezirksgericht nachgewiesen hätte, dass Dritte Eigentümer seien. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Arrestgrundes bestreiten wolle, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sie nach eigener Darstellung die Schweiz mit ihrer ganzen Familie verlassen habe und sich auf einer langen Reise um die Welt mit Fernziel Japan befinde. Sie habe somit keinen festen Wohnsitz, weder in der Schweiz noch im Ausland. Damit sei der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gegeben. Der Umstand, dass sie via E-Mail oder Post erreichbar sei, ändere daran nichts. Im Übrigen beanstande sie die Feststellung des Bezirksgerichts nicht, wonach die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 SchKG nach wie vor glaubhaft seien.
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Nicht zu beanstanden sei, dass das Bezirksgericht die Voraussetzungen für eine Arrestkaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG) nicht als erfüllt erachtet habe. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, sie werde den Schaden bei der Beschwerdegegnerin geltend machen, so sei ihr dies unbenommen. Dies habe jedoch in einem neuen, vom Arrestverfahren unabhängigen Prozess zu geschehen.
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Schliesslich habe das Bezirksgericht das Angebot der Beschwerdeführerin, das Geld für die Forderung der Beschwerdegegnerin auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, entgegen ihrer Darstellung nicht ignoriert, sondern zur Kenntnis genommen. Allerdings habe sie kein Angebot im Sinne von Art. 277 SchKG gemacht, sondern sich nur bereit erklärt, die geforderte Summe auf ein Sperrkonto einzuzahlen, falls auch die Beschwerdegegnerin eine Summe in der Höhe der von ihr (der Beschwerdeführerin) geltend gemachten Gegenforderung auf ein Sperrkonto einzahle. Dies sei kein Ersatz für die Arrestgegenstände und es sei nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht darauf nicht eingegangen sei.
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4. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander, sondern sie wiederholt im Wesentlichen bloss den Inhalt ihrer kantonalen Beschwerde, was den strengen Rügeanforderungen nicht genügt. Demgemäss richtet sie einen Grossteil der Kritik gegen den Entscheid des Bezirksgerichts bzw. gegen den Bezirksrichter. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist vor Bundesgericht allerdings nicht anfechtbar (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Im Übrigen beschränkt sie sich auf eine Darstellung des Sachverhalts aus ihrer eigenen Sicht und auf Vorwürfe gegen die Justiz, die Betreibungsämter, weitere Behörden sowie die Beschwerdegegnerin (die Macht des Stärkeren werde durchgesetzt und die Anwältin bevorzugt, der Bezirksrichter sei gegenüber der Beschwerdegegnerin hörig und diese sei eine Lügnerin, etc.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Beschwerdeantwort vor Kantonsgericht zu spät eingereicht, so hat dies bereits das Kantonsgericht festgehalten und die Beschwerdeantwort für unbeachtlich befunden. Inwiefern das Kantonsgericht sie dennoch beachtet haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mit all dem zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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