BGer 6B_918/2017 |
BGer 6B_918/2017 vom 20.02.2018 |
6B_918/2017
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Urteil vom 20. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Februar 2017 (SK 16 267).
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Sachverhalt: |
A. |
Um die Fasnacht einzuläuten, machten X.________ und Y.________ (Beifahrer) am 11. November 2012 zwischen ca. 12:00 und 21:00 Uhr mehrere Fahrten mit einem Lieferwagen in der Gegend von Huttwil und liessen es dabei durch Entzündung eines Gas- und Luftgemisches in dafür präparierten Metallrohren mehrfach knallen.
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Im Verlauf des Abends hielt die Polizei X.________ bei Y.________ zu Hause an und verbrachte ihn zur Blutentnahme ins Spital U.________. Die Blutentnahme erfolgte um 23:15 Uhr, wobei eine Blutalkoholkonzentration mit einem Mittelwert von 1.88o/oo gemessen wurde.
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B. |
Mit Urteil vom 16. Juli 2015 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau X.________ wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ungenügendes Sichern eines Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte und Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens sowie wegen Beschimpfung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zueiner unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 1'200.--.
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C. |
X.________ sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, meldeten Berufung gegen das Urteil an. Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 16. Februar 2017 der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand frei und bestätigte den Schuldspruch hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Hinsichtlich der weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und das Betäubungsmittelgesetz sowie der Beschimpfung bestätigte das Obergericht die Rechtskraft des Schuldspruchs. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--.
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D. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Anschuldigungen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid über die Sanktion und das Strafmass sowie zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die bei ihm abgenommene Blutprobe sei gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Die Polizei und nicht die Staatsanwaltschaft habe die Blutprobe angeordnet, was gegen die in Art. 198 Abs. 1 lit. a und Art. 241 Abs. 1 StPO vorgesehene Anordnungskompetenz verstosse.
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1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen).
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1.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, die Blutprobe sei unter Verletzung der Anordnungskompetenz abgenommen worden. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 16. Februar 2017 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, seine Einwendungen in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Anordnungskompetenz sei verletzt, kann daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 184 Abs. 3 StPO geltend. Er habe hinsichtlich der Begleitstoffanalyse keine Gelegenheit gehabt, sich vorgängig zur sachverständigen Person sowie zu den ihr gestellten Fragen zu äussern.
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2.2. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Das Gehörsrecht ist in der StPO explizit normiert. Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO; Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6; 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 3; je mit Hinweisen). Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO).
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Die Ausnahmeregelung von Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO erfasst Routinegutachten (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 184 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 184 StPO). Der Grund für die Ausnahmeregelung liegt darin, dass es bei den in Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Gutachten um standardisierte Expertisen geht, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt werden (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 184 StPO). Die vorgängige Information macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (HEER, a.a.O., N. 22 zu Art. 184 StPO).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, dass die Staatsanwaltschaft dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) am 21. Oktober 2013 den Auftrag erteilte, eine neue Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zu erstellen. In diesem Gutachtensauftrag habe sich die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Begleitstoffanalyse bei Bedarf vorbehalten. Nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft habe das IRM Bern eine Begleitstoffanalyse durch das Universitätsklinikum Freiburg im Breisgau (Deutschland) erstellen lassen. Spätestens mit Verfügung vom 24. Februar 2014 und der damit zugestellten Begleitstoffanalyse habe der Beschwerdeführer von den Personen, die diese Analyse durchgeführt haben, sowie von der konkreten Fragestellung Kenntnis genommen. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Ausführungen von Dr. rer. nat. A.________ des IRM Bern anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, gemäss welchen das IRM Bern nicht über die erforderliche Infrastruktur verfüge und sich die entsprechenden Anschaffungen angesichts der geringen Anzahl Fälle (zwei bis drei pro Jahr) nicht lohnen. Deswegen werde in Fällen, in denen eine Begleitstoffanalyse erforderlich sei, seit Jahren eine spezialisierte Institution in München oder Freiburg i. Br. beigezogen. Es sei nicht ersichtlich, weswegen an der Qualitätssicherung des Universitätsklinikums Freiburg i. Br. zu zweifeln sei (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Die Vorinstanz erwägt, dass es sich bei der Begleitstoffanalyse um eine Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO handle, weshalb die Staatsanwaltschaft davon habe absehen können, dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person des Universitätsklinikums Freiburg i. Br. zu äussern.
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2.4. Fraglich ist, ob das Begleitstoffgutachten als Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO zu qualifizieren ist. Wie sich der Begleitstoffanalyse des Universitätsklinikums Freiburg i. Br. entnehmen lässt, werden für die quantitative Bestimmung der Begleitstoffe Teilmengen des Probematerials nach Standardverfahren aufgearbeitet und mit Headspace-Gaschromatographie-Flammenionisationsdetektion analysiert (Begleitstoffanalyse Universitätsklinikum Freiburg i. Br., Akten pag. 36). Insoweit handelt es sich um eine standardisierte Expertise, welche in technisch vorgegebener Weise im oben dargelegten Sinn erstellt wird. Dem Gutachter kommt im Umfang der quantitativen Bestimmung der Begleitstoffe kein Wertungsspielraum zu. Die vorgenommene Bestimmung der Begleitstoffe ist demnach als Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO zu qualifizieren.
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Die Begleitstoffanalyse des Universitätsklinikums enthält ebenfalls eine Bewertung der Befunde resp. eine Überprüfung der Nachtrunkbehauptung (Begleitstoffanalyse Universitätsklinikum Freiburg i. Br., Akten pag. 36). Die Laboruntersuchung sowie die Interpretation der sich daraus ergebenden Resultate werden im Regelfall von derselben sachverständigen Person vorgenommen (JOËLLE VUILLE, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 25 zu Art. 184 StPO; ausführlich zur Unterscheidung zwischen Untersuchung und Interpretation VUILLE/TARONI, L'article 184 al. 3 CPP, une fausse bonne idée du législateur, ZStR, 129/2011, S. 166 - 169). Insofern, als dies wie vorliegend durch die Fachkenntnisse der sachverständigen Person gerechtfertigt ist und der Wertungsspielraum auch bei der Interpretation durch mathematische Grundlagen stark eingegrenzt ist, scheint eine strikte Abgrenzung der Laboruntersuchung von der Interpretation der Laborergebnisse weder sachlich gerechtfertigt noch zweckmässig (mit Bezug auf die Spurensicherung für eine entsprechende Abgrenzung plädierend VUILLE/TARONI, a.a.O., S. 168). Die Verfahrensleitung konnte demnach gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO davon absehen, dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern.
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2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat spätestens mit Verfügung vom 24. Februar 2014 und der damit zugestellten Begleitstoffanalyse von den Personen, die diese Analyse durchgeführt haben, sowie von der konkreten Fragestellung Kenntnis genommen. Mit seinem Antrag vom 3. April 2014 resp. seiner Beschwerde vom 22. April 2014 erhob er entsprechende Einwände (womit er letztlich vor Bundesgericht unterlag; Urteil 1B_312/2014 vom 26. November 2014). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Auftrag zur Erstellung der eingeholten Begleitstoffanalyse an das Universitätsklinikum Freiburg i. Br. genüge den Anforderungen von Art. 184 Abs. 1 StPO nicht, da das IRM Bern (und nicht die Staatsanwaltschaft) dem Universitätsklinikum Freiburg i. Br. den Auftrag erteilt habe.
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3.2. Der bestellte Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines qualifizierten Mitarbeiters zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-) Aufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen. An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies allerdings nichts (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; mit Hinweis; vgl. Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3).
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3.3. Das von der Staatsanwaltschaft mit der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration beauftragte IRM Bern hat das Universitätsklinikum Freiburg i. Br. mit der Begleitstoffanalyse betraut. Vorliegend handelt es sich um die eigentliche Delegation eines Teilaspekts des Gutachtens (vgl. Schmid, a.a.O., N.7 zu Art. 184 StPO) und nicht um die für den Regelfall vorgesehene Weitergabe an einen untergeordneten Mitarbeiter. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen ist das Gutachten indes unter Verantwortung von Dr. rer. nat. A.________ des IRM Bern, der die mit der Begleitstoffanalyse festgestellten Begleitstoffe im Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren auch interpretiert und erläutert hat, erstellt worden (angefochtenes Urteil, S. 9 mit Verweis auf die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2015, S. 38 f.). Die Weitergabe des Teilaspekts der Begleitstoffanalyse beruhte auf der Ermächtigung der Staatsanwaltschaft und erfolgte unter klarer Offenlegung von Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen (E. 2.3). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft genügt insofern den dargelegten Anforderungen an die Delegation.
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4. |
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO vorliegen soll, sind abwegig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Verurteilung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK sowie Art. 9, Art. 325 und Art. 350 StPO. In der Anklageschrift vom 30. März 2015 seien der Alkoholisierungsgrad, das Zustandekommen des Alkoholisierungsgrades, die präzisen Menge an alkoholischen Getränken und die Gelegenheiten, bei welchen er diese zu sich genommen haben solle, nicht beschrieben.
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5.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b S. 6 f.; vgl. Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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5.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass sich aus der in der Anklageschrift vom 30. März 2015 enthaltenen Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung genügend genau ergebe, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde.
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5.4. In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, am 11. November 2012 ab ca. Mittag bis ca. 21:00 Uhr in der Region Huttwil, Gondiswil und anderswo, eine erhebliche Menge Bier sowie Schnaps getrunken und qualifiziert alkoholisiert (BAK min. 1.78 - 2.01 o/oo) ein Auto gelenkt zu haben.
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Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat ist damit so umschrieben, dass es für ihn in klarer Weise ersichtlich war, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde. Er macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er über die ihm vorgeworfene Tathandlung im Zweifel gewesen wäre. Inwiefern aufgrund der fehlenden Konkretisierung der exakten Trinkmenge resp. den Trinkgelegenheiten eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
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6. |
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Sie habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) verstossen sowie die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).
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6.3. Strittig ist, ob die qualifizierte Alkoholisierung des Beschwerdeführers bereits während den ab ca. 17:00 Uhr vorgenommenen Fahrten oder sie erst ab ca. 21:00 Uhr und damit nach dem Ende seiner letzten Fahrt vorlag. Hinsichtlich der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, es sei gemäss Begleitstoffgutachten von einem anhaltenden Bierkonsum auszugehen, wobei aufgrund der festgestellten Methanolkonzentration eine Restalkoholisierung des Vortages wahrscheinlich sei. Das Begleitstoffbild spreche gegen einen massiven Konsum von Schnäpsen. Die Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers seien durch die Begleitstoffanalytik widerlegt. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 29. September 2014 spreche ebenfalls gegen die Nachtrunkbehaup-tung (angefochtenes Urteil, S. 17). Die Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers seien nicht konstant. Insbesondere wäre er, wenn er tatsächlich von 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr einen Liter Bier sowie 4 - 6 dl Schnaps getrunken hätte, grundsätzlich nicht mehr in der Lage gewesen, sich zielgerichtet vor der Polizei zu verstecken, als diese ihn aufgesucht habe (angefochtenes Urteil, S. 19 f.).
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6.4. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass die Vorinstanz ihn vom Fahren in angetrunkenem Zustand im Zeitraum vom Mittag bis ca. 17:30 Uhr freigesprochen hat, ihn aber gleichzeitig für den Zeitraum von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen hat. Es sei nicht möglich und mit dem Begleitstoffgutachten nicht vereinbar, dass er zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr derart viel Bier getrunken habe, um einen qualifiziert angetrunkenen Zustand zu erreichen.
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Die vorinstanzliche Widerlegung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachtrunkbehauptung beruht auf der Begleitstoffanalyse vom 8. Februar 2014 sowie der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 29. September 2014. Dass die Vorinstanz diese Gutachten in willkürlicher Art und Weise gewürdigt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der vorinstanzliche Freispruch der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand ab ca. 12:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, vermag unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz keine Willkür an der vorinstanzlichen Feststellung zu begründen.
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6.5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den Freispruch betreffend den in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand von ca. Mittag bis ca. 17:30 Uhr nicht begründet und dadurch die Begründungspflicht verletzt.
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6.6. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
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6.7. Die Vorinstanz hat eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen (angefochtenes Urteil, S. 10 - 25) und das Ergebnis des Beweisverfahrens (angefochtenes Urteil, S. 25) dargelegt. Die Begründungspflicht ist offensichtlich nicht verletzt.
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7. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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