Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_144/2018
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Urteil vom 20. Februar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2017 (AB.2017.00039).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der formellen Beschwerde (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt, weil er mit Verfügung vom 9. August 2017 zum vorinstanzlichen Prozess beigeladen wurde, dadurch Parteistellung erlangte (vgl. § 14 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]), er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen indessen von der dort eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 89 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 89 BGG),
dass deshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_654/2017 vom 2. November 2017),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe vom 7. Februar 2018, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990 bis 1997 Wohnsitz im Ausland gehabt habe und ihr somit rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 217) die beitragsfreien Jahre gemäss aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. aArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG zufolge fehlender Versicherteneigenschaft nicht angerechnet werden können,
dass sich die Beschwerdeführerin stattdessen darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, was nicht genügt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner