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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_773/2017
Urteil vom 21. Februar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Küng,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Nötigung, Sachentziehung); Form der Zustellung eines Entscheids,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Mai 2017 (BS 17/002/SKE UR 17/003/SKE).
Sachverhalt:
A.
Am 29. Januar 2016 stellte X.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Nötigung, Sachentziehung und Sachbeschädigung.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 26. September 2016 der Nötigung sowie der Sachentziehung schuldig. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 19. Januar 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden.
B.
Das Obergericht trat am 24. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht ein, auferlegte Y.________, dem Rechtsanwalt von X.________, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und verpflichtete ihn, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab.
C.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht sowie A.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde. X.________ und Y.________ wurde das Replikrecht gewährt. Sie verzichteten auf weitere Ausführungen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 82; je mit Hinweisen).
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 82; 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).
1.2. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
1.3. Dem Beschwerdeführer 2 wurden im vorinstanzlichen Verfahren die Kosten auferlegt und er wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 verpflichtet. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, soweit dieser die Kostenfrage betrifft, und ist diesbezüglich ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2017 mit A-Post Plus verschickt. Die Sendung sei seinem damaligen Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer 2, am Samstag, 7. Januar 2017, ins Postfach gelegt worden. Dessen Kanzlei bleibe samstags geschlossen. Das Postfach sei folglich erst am Montag, 9. Januar 2017, geleert worden. Am 19. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer 2 für den Beschwerdeführer 1 beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erhoben. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die 10-tägige Rechtsmittelfrist habe am Sonntag, 8. Januar 2017, zu laufen begonnen. Sie habe daher die Beschwerde vom 19. Januar 2017 als verspätet erachtet. Damit verletze sie Bundesrecht (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO hätten Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsformen sei Gültigkeitserfordernis. Der Adressat müsse daher nicht damit rechnen, dass eine Zustellung an einem arbeitsfreien Samstag ins Postfach als fristauslösender Moment gelte. Da bei der Zustellung mit A-Post Plus vom Empfänger keine Empfangsbestätigung eingeholt werde und ebenso wenig sichergestellt sei, dass die Inempfangnahme durch eine gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigte Person erfolge, stelle der Versand der Einstellungsverfügung mit A-Post Plus eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO dar. Sinn und Zweck des Zusatzes "auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung" bestehe nicht einzig darin, die Zustellung der entsprechenden Sendungen nachweisen zu können. In diesem Fall würde Art. 85 StPO nichts regeln, was nicht ohnehin gelten würde. Denn selbst wenn das anwendbare Verfahrensrecht keine Zustellvorschriften enthalte, müsse die Behörde die Zustellung nachweisen. Die Vorinstanz berücksichtige mit ihrer Auslegung einzig die Interessen der Behörden am Nachweis der erfolgten Zustellung. Diese Sichtweise schenke dem Umstand zu wenig Beachtung, dass eine mangelhafte Zustellung für den Adressaten keine nachteiligen Rechtswirkungen wie beispielsweise einen Fristablauf zur Folge haben dürfe. Mit der Regelung von Art. 85 Abs. 2 StPO habe man sicherstellen wollen, dass der Adressat zumindest von der erfolgten Zustellung, wenn auch nicht zwingend vom Inhalt der Mitteilung, Kenntnis erhalte. Die rechtsfehlerhafte Anwendung von Bundesrecht habe vorliegend zu einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist geführt. Die Frist habe daher erst zu laufen begonnen, nachdem der Beschwerdeführer 2 von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung Kenntnis genommen habe. Dies sei am Montag, 9. Januar 2017, der Fall gewesen. Die Beschwerdefrist habe folglich am 10. Januar 2017 zu laufen begonnen und am 19. Januar 2017 geendet. Die Beschwerde sei damit rechtzeitig erfolgt.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, im Zeitpunkt der Beratung und Verabschiedung der Eidgenössischen Strafprozessordnung im Parlament habe es die Zustellmethode A-Post Plus noch nicht gegeben, weshalb sie vom Gesetzgeber auch nicht berücksichtigt worden sei. Den Materialien sei nicht zu entnehmen, wie Art. 85 Abs. 2 StPO auszulegen sei. Sinn und Zweck der Bestimmung liege darin, die Zustellung der entsprechenden Sendung nachweisen zu können. Unter Beizug von Art. 384 StPO, welcher den Beginn der Rechtsmittelfristen regelt, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der schriftlichen Eröffnung eines Entscheids auf die Zustellung abzustellen sei, wobei keine tatsächliche Kenntnisnahme vorausgesetzt werde. Das Gesetz sehe in Art. 85 Abs. 4 StPO explizit Fälle vor, in denen es genüge, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange. Der Absender erhalte dabei keine Empfangsbestätigung. Eine persönliche Empfangsbestätigung erhalte der Absender auch nicht, wenn die Sendung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO entgegengenommen werde. Mit der Versandart A-Post Plus lasse sich zwar nicht direkt beweisen, dass die Sendung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei. Dies könne jedoch auch bei einem Einschreiben der Fall sein. Werde der Empfänger bei einer eingeschriebenen Postsendung nicht angetroffen und hole er diese auch nicht ab, gelte die Hinterlegung der Abholungseinladung als verbindliche Zustellung (Zustellfiktion). Dies müsse analog auch für das Hinterlegen einer A-Post Plus-Sendung gelten. Diese sei mit der Zustellung in das jederzeit zugängliche Postfach des Beschwerdeführers 2 in dessen Machtbereich gelangt. Die Beschwerdefrist habe somit am Sonntag, 8. Januar 2017, zu laufen begonnen und am 17. Januar 2017 geendet. Die Beschwerde vom 19. Januar 2017 sei daher verspätet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein.
2.3. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs und bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (lit. b derselben Bestimmung; zum Beginn des Fristenlaufs und der Einhaltung von Fristen im Allgemeinen siehe Art. 90 ff. StPO). Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Abs. 3). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 4 lit. a; sog. Zustellfiktion). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4; 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3.1. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit APost spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht.
2.3.2. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Sendungen in der Regel als zugestellt gelten, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen). Die genannten Entscheide äussern sich allerdings nicht zur Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar ist, für die der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufgestellt hat. Gleiches gilt für die weiteren, von der Vorinstanz genannten Entscheide (Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010). Wendete man die erwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 85 StPO an, wäre in der Tat nicht ersichtlich, worin - im Vergleich zu den allgemeingültigen Regeln betreffend den Nachweis der Eröffnung - der zusätzliche Gehalt der Bestimmung bestehen soll. Der vorinstanzlichen Rechtsauffassung kann auch deshalb nicht gefolgt werden, da sie dem Grundsatz zuwiderläuft, dass dem Adressaten aus einer gesetzwidrigen Zustellung kein Nachteil erwachsen darf. So müsste ein Empfänger, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, während bei einer ordnungsgemässen Zustellung mittels Einschreiben der Betroffene die Abholung der Sendung bewusst bis zum siebten Tag hinauszögern könnte, ohne dass die Frist verkürzt würde. Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein. Zudem trägt die vorinstanzliche Rechtsauslegung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass strafrechtliche Entscheide für die Betroffenen weitreichende Folgen zeitigen können, die StPO allerdings häufig nur kurze, 10-tägige Rechtsmittelfristen vorsieht (vgl. Art. 322 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es ist daher zentral, dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahren kann und ihm das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht wird. Die Rechtsmittelfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 102 Ib 91 E. 3). Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (a.M. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Der Kenntnisnahme durch den Adressaten gleichgestellt ist die Entgegennahme durch eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alten Person (Art. 85 Abs. 3 StPO) oder den Rechtsbeistand (Art. 87 Abs. 3 StPO). Dass in diesen Fällen nicht der Adressat selber, jedoch immerhin ein gesetzlich umschriebener Kreis von Personen Kenntnis von der Zustellung erhält, ist eine vom Gesetzgeber gewollte und ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Kenntnisnahme. Nicht einschlägig sind vorliegend Erwägungen zur Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO. Diese ebenfalls gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der tatsächlichen Kenntnisnahme gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Postsendung trotz Avisierung nach dem siebten Tag nicht abgeholt wird. Ebenso unerheblich sind die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner 2 ins Feld geführten Überlegungen zu Zustellfehlern seitens der Post. Der Befürchtung schliesslich, der Empfänger könne den Beginn des Fristenlaufs beliebig hinauszögern, ist entgegenzuhalten, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum besorgt zu sein hat, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGE 139 IV 228 E. 1.3; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3). Ferner kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sich bei Kenntnis des Entscheids nachträglich auf den Formmangel zu berufen (vgl. Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3.3. Der Beschwerdeführer 2 nahm am Montag, 9. Januar 2017, sowohl von der Zustellung als auch vom Inhalt des Entscheides Kenntnis. Nach dem Gesagten begann die 10-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 322 Abs. 2 StPO) am 10. Januar 2017 zu laufen und endete am 19. Januar 2017. Indem die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Januar 2017 als verspätet erachtet, verletzt sie Bundesrecht.
3.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 417 StPO die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung auszurichten. Sie begründete dies damit, der Beschwerdeführer 2 habe aufgrund der verpassten Beschwerdefrist unnötige Verfahrenskosten verursacht, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären. Nachdem sich erweist, dass die Beschwerdefrist nicht verpasst wurde, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird erneut über die Kostenverteilung einschliesslich des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu befinden haben.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss vom 24. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Obwalden den obsiegenden Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär