Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_63/2018
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Urteil vom 21. Februar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Steinmaur,
vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Dezember 2017 (VB.2017.00706).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018 an A._________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
dass es hingegen nicht ausreicht, lediglich in pauschal gehaltener Form verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen (vorliegend Art. 7-10, sowie Art. 12, 35, 115 und 118 BV) oder vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vorliegend die auf dem Sendungsverfolgungsnachweis der Post getroffene Feststellung, der Beschwerdeführerin sei die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung des Bezirksrats Dielsdorf vom 24. Juli 2017 am 25. Juli 2017 in den Briefkasten gelegt worden) als falsch zu rügen; vielmehr müsste darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen durch den kantonalen Gerichtsentscheid konkret verletzt worden sein sollen und die beanstandete Sachverhaltsfeststellung auf einer willkürlichen, das heisst schlicht nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel