BGer 1B_60/2018 |
BGer 1B_60/2018 vom 22.02.2018 |
1B_60/2018 |
Urteil vom 22. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Schoch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee,
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Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Januar 2018 (2N 17 173).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels. Ihm wird vorgeworfen, Kokain im dreistelligen Grammbereich verkauft zu haben. Er wurde am 9. Oktober 2017 verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern ordnete mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 Untersuchungshaft bis zum 8. Dezember 2017 an. Ein Haftentlassungsgesuch von A.________ wies es mit Verfügung vom 24. November 2017 ab und verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 bis zum 8. März 2018.
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B. Am 9. Januar 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 1. Februar 2018 beantragt A.________, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Kantonsgerichts betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft seien aufzuheben und er sei umgehend aus dieser zu entlassen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
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Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Kantonsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts richtet. Dieser ist im Rahmen des Streitgegenstands durch das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. |
2.1. Untersuchungshaft kann gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die beschuldigte Person besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass diese andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr). Das Kantonsgericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts diesen besonderen Haftgrund bejaht.
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2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Schon zu Beginn des Verfahrens habe kein erheblicher Tatverdacht bestanden und ein solcher habe sich auch in der Folge nicht erhärtet.
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3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 316 E. 3.1 S. 318; 137 IV 122 E. 3.2 S. 127). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.;124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil 1B_424/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.4).
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3.3. Die Vorinstanz hat bezüglich des Tatverdachts unter Verweis auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Folgendes ausgeführt: B.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm dreimal persönlich 50 Gramm Kokain übergeben. Dies werde durch eine rege WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden gestützt. C.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm 50 Gramm Kokain für B.________ geliefert. Seine Aussage stimme mit derjenigen des bei einer Drogenübergabe anwesenden D.________ überein. C.________ und B.________ hätten den Handel mit bzw. die Vermittlung von beträchtlichen Mengen Kokain eingestanden. Die belastenden Aussagen seien unabhängig voneinander erfolgt und glaubhaft. Bereits gestützt auf diese Tatsachen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den Handel oder die Vermittlung einer qualifizierten Menge Kokain involviert sei. In der Zwischenzeit hätten weitere Personen bestätigt, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Handel dieses Betäubungsmittels kennengelernt zu haben. Deren Aussagen seien zwar mehrheitlich spekulativ, dennoch werde der dringende Tatverdacht dadurch zusätzlich verdichtet. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels.
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3.4. Der Beschwerdeführer stellt die erwähnten tatsächlichen Feststellung des kantonalen Gerichts nicht substanziiert in Frage, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach bestanden bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich des qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar machte. Da die folgenden Ermittlungen ihn nicht entlasteten, sondern die Indizien sich in der Folge weiter - wenn auch nur geringfügig - verdichteten, erscheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers beim jetzigen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Daher hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe weiterhin ein dringender Tatverdacht des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Beschwerdeführer, vor Bundesrecht stand.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Verdunkelungsgefahr.
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4.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es bestehe Kollusionsgefahr hinsichtlich E. F.________. Dieser sei nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen massgeblich in den vorliegend untersuchten Betäubungsmittelhandel verwickelt und habe noch nicht befragt werden können. Mehrere Personen hätten ihn als Verkäufer einer beträchtlichen Menge Kokain bezeichnet und am Wohnort seiner Schwester seien am 4. Dezember 2017 100-200 Gramm dieser Substanz gefunden worden. Der Beschwerdeführer bestreite zwar einen Kontakt zu E. F.________. Angesichts der Aussagen von C.________ und da in den WhatsApp-Chats des Beschwerdeführers von einem E.________ die Rede sei, erscheine das Bestehen einer Verbindung zwischen den beiden aber durchaus möglich. Fraglich sei allerdings, ob E. F.________ sich den Schweizer Behörden freiwillig stellen werde. Gemäss den Angaben seiner Schwester halte dieser sich zurzeit in Mazedonien auf, weil er dort habe vor Gericht erscheinen müssen. Gegebenenfalls werde seine Befragung oder Verfahrensanwesenheit rechtshilfeweise durchgeführt werden müssen. In jedem Fall sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in Freiheit Mittel in Bewegung setzen würde, um E. F.________ zu beeinflussen, in seinem Sinne auszusagen.
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Nach den Ausführungen der Vorinstanz und der Oberstaatsanwaltschaft bestehe auch Verdunkelungsgefahr, weil immer noch weitgehend unklar sei, bei wem der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel habe erhältlich machen können. In seiner letzten Einvernahme sei dieser erstmals zu Personen befragt worden, die sich aufgrund einer Durchsuchung seines Mobiltelefons als mögliche Kontakte für den Handel mit Drogen aufdrängen würden. Diesbezüglich seien noch Abklärungen im Gange. Insbesondere müssten noch verdächtige WhatsApp-Kommunikationen ausgewertet werden und gegebenenfalls seien weitere Personen zu befragen, um zu prüfen, ob sich deren Aussagen dazu mit denjenigen des Beschwerdeführers decken würden. Mit weniger eingriffsintensiven Massnahmen könnten Absprachen über den Hintergrund dieser Konversationen kaum verhindert werden.
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4.4. Zusammenfassend ist der Sachverhalt trotz der bisherigen Ermittlungsergebnisse und des entsprechenden Tatverdachts noch nicht vollständig festgestellt. Von den mittels der Durchsuchung des Mobiltelefons bisher ermittelten Kontakten wurden zwei noch nicht befragt (G.________ und H.________). Mit der Auswertung der WhatsApp-Kommunikationen und der Befragung weiterer Verdächtiger, namentlich der oben Erwähnten, stehen noch wichtige Untersuchungshandlungen an. In Freiheit hätte der Beschwerdeführer die schwer zu vereitelnde Möglichkeit, sich mit diesen abzusprechen. Ihm wird ein Verbrechen vorgeworfen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und er ist nicht geständig. Daher hat er mit Blick auf sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren und die Schwere der untersuchten Straftaten ein grosses Interesse daran, dass der ermittelte Sachverhalt möglichst unbedeutend bleibt. Somit bestehen für den Beschwerdeführer konkrete Anreize, sich mit den betreffenden Personen abzusprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat.
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Bezüglich der Verdunkelungsgefahr mit E. F.________ ist hingegen festzuhalten, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch keine konkrete Möglichkeit erkennbar war, diesen befragen zu können. Die Oberstaatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 zwar aus, er habe zugesagt, sich noch in derselben Woche der Luzerner Polizei zu stellen. Es bestehe ein Kontakt zu seinem Verteidiger. Diese Vorbringen werden jedoch nicht weiter belegt und seither sind keine weiteren Informationen bezüglich einer bevorstehenden Einvernahme beim Bundesgericht eingegangen. Da E. F.________ sich mutmasslich im Ausland aufhält und ihm in der Schweiz eine lange Haftstrafe drohen könnte, hat er zudem einen hohen Anreiz, sich einem Strafverfahren zu entziehen. Ob unter diesen Umständen allein zum Zweck der Befragung von E. F.________ die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr hätte verlängert werden können, erscheint allerdings fraglich.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig.
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5.2. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, den Beschwerdeführer im derzeitigen Verfahrensstadium zuverlässig von Kollusionshandlungen abzuhalten, sind nicht ersichtlich. Mangels zweckmässiger Überwachungsmöglichkeiten sind Kontaktverbote mit E. F.________ und den weiteren Verdächtigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein taugliches Mittel dazu. Die Ansicht der Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft derzeit noch nicht ausreichend begegnet werden, verstösst insoweit nicht gegen Bundesrecht.
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6. |
Überhaft droht zurzeit, nach knapp 4 ½ Monaten erstandener Untersuchungshaft, nicht. Wie oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu gewärtigen, sollten sich die Tatvorwürfe ganz oder wenigstens mehrheitlich bestätigen.
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Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.; Urteil 1B_408/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in verfassungswidriger Weise verschleppt hätte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Sein auszuwertendes Mobiltelefon befindet sich aber immerhin seit er am 9. Oktober 2017 verhaftet wurde und somit bereits mehrere Monate im Besitz der Untersuchungsbehörden. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sind die im Zusammenhang mit dessen Auswertung noch bevorstehenden Ermittlungshandlungen, insbesondere allfällige Einvernahmen von G.________ und H.________ oder weiteren Personen, daher nun zügig vorzunehmen.
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7. |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Michael Häfliger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Schoch
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