Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_16/2018
Urteil vom 22. Februar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
sachliche Zuständigkeit, Prozesskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. November 2017 (ZK 17 489).
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland eine (zunächst als Klage gemäss Art. 85 f. SchKG eingereichte und später umgewandelte) Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG der A.________ AG (Beschwerdeführerin) gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) über Fr. 34'898.90 zuzüglich Zins mit Entscheid vom 31. März 2017 abwies;
dass die A.________ AG diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, welches die Berufung mit Entscheid vom 22. November 2017 teilweise guthiess, den Entscheid aufhob und auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Regionalgerichts nicht eintrat;
dass das Obergericht ferner die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'659.40 der A.________ AG auferlegte und diese verurteilte, der B.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.-- zu bezahlen, wogegen es die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'950.-- dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegte;
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erklärte, diesen Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, eventualiter die Sache "zur Neubeurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, und zwar entgegen der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG ein reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen muss und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1);
dass Geldbeträge zu beziffern sind (134 III 235 E. 2), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteil 4D_44/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen);
dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandet, jedoch keinen bezifferten Antrag stellt, wie diese bei Gutheissung der Beschwerde neu zu regeln wären;
dass sie in der Beschwerdebegründung verlangt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien so zu verlegen, "wie wenn die erste Instanz die Zuständigkeitsfrage mit der üblichen Sorgfalt im Rahmen einer Eintretensfrage beurteilt und die Beschwerdegegnerin ihrerseits von einer (unmöglichen) Einlassung abgesehen hätte, mithin vermeidbare Kosten von allen Beteiligten in guten Treuen und in sorgfältiger Ausübung ihrer ihnen übertragenen Pflichten tatsächlich vermieden worden wären", und weiter, ihr selber seien "[n]ur notwendige Kosten" aufzuerlegen;
dass sich diesen Ausführungen auch sinngemäss nicht entnehmen lässt, welche konkrete Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten die Beschwerdeführerin begehrt;
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz