BGer 6B_448/2017
 
BGer 6B_448/2017 vom 22.02.2018
 
6B_448/2017
 
Urteil vom 22. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (falsches Zeugnis, Bestechung etc.); rechtliches Gehör, überspitzter Formalismus etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2017 (UE160187).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 12. November 2014 erstattete die A.________ Inc. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen X.________, Y.________ und unbekannte Täterschaft wegen falschen Zeugnisses, falschen Gutachtens, Prozessbetrugs und Bestechung. Sie machte geltend, sie habe mit dem B.________ Fund einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Darin habe sich der B.________ Fund verpflichtet, seinen Aktienanteil an der jordanischen Bank C.________ der A.________ Inc. zu verkaufen. Der Vertrag enthalte eine "Break-up Fee". Sollten die Aktien nicht vertragsgemäss verkauft werden, seien 20 % des Aktienkaufpreises geschuldet. Als sich der B.________ Fund geweigert habe, die Aktien zu verkaufen und die "Break-up Fee" zu bezahlen, habe die A.________ Inc. das vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren in Zürich eingeleitet. Die Vertreter des B.________ Funds hätten bestritten, den Vertretern der A.________ Inc. je begegnet zu sein und einen Aktienkaufvertrag geschlossen zu haben. Das Schiedsgericht habe X.________ als Zeugen einvernommen. Dabei habe er falsche Aussagen gemacht, indem er vorgegeben habe, die Vertreter der A.________ Inc. nicht zu kennen und den Aktienkaufvertrag nicht unterzeichnet zu haben. Da die Unterschrift auf dem Vertrag bestritten worden sei, habe das Schiedsgericht Y.________ mit einem Gutachten beauftragt. Diese habe zwei Zahlungen aus Jordanien erhalten, wohl in der Absicht, in ihrem Gutachten einen falschen Befund zu erstellen, wonach die Unterschrift auf dem Vertrag gefälscht sei. Es sei versucht worden, das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass der Aktienkaufvertrag nie geschlossen worden sei.
 
B.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich stellte die Strafuntersuchung am 23. Juni 2016 ein.
Eine hiergegen von der A.________ Inc. erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2017 ab.
 
C.
Die A.________ Inc. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sowie die Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2016 seien aufzuheben. Eventualiter sei der obergerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 12 und 13 StPO), die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO), den Strafverfolgungszwang (Art. 7 StPO), die Pflicht der Strafbehörden zur Wahrheitsfindung (Art. 139 StPO) sowie den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) resultierenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO).
1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin trägt zu ihrer Legitimation lediglich vor, sie habe sich als Privatklägerin konstituiert und der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht hinreichend dar, um welche Ansprüche es überhaupt gehen könnte. Ebenso wenig spricht sie sich dazu aus, inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf die Beurteilung solcher allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es geht. Auf die Beschwerde kann demnach mangels hinreichender Begründung der Legitimation in der Sache grundsätzlich nicht eingetreten werden. Damit kann vorliegend die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bzw. der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Unrecht und in Verletzung von Art. 6 f., 12 f., 139 und 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, nicht überprüft werden.
1.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte Privatklägerschaft kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Sie kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie dadurch verletzt, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an ihre Rüge- und Begründungspflicht stellt. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin unabhängig von einer allfälligen Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf ihre Zivilansprüche zur Beschwerde legitimiert. Nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, die auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Abweisung ihrer Beweisanträge begründet (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteile 6B_1131/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2; 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV sowie Art. 6 f. und 385 Abs. 2 StPO, indem sie überhöhte Anforderungen an ihre Rüge- sowie Begründungspflicht stelle ("überspitzter Formalismus") und ihre Vorbringen teilweise als unbegründet sowie unsubstantiiert bezeichne.
2.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 mit Hinweis auf PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu Urteil 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.6; 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; je mit Hinweisen) und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; Urteil 6B_1369/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 mit Hinweisen).
2.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht davon auszugehen scheint, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren insgesamt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt. Jedenfalls ist dem angefochtenen Beschluss keine entsprechende Erwägung zu entnehmen (vgl. jedoch Beschluss E. 5.3 S. 14). Folglich muss sich die Vorinstanz auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin hätte zurückgewiesen werden müssen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wiederholt vorwirft, sie erhebe einen "pauschalen Einwand" (z.B. Beschluss E. 2.2 S. 5, E. 2.4 S. 6 f.; E. 2.5 S. 7), sie lege etwas nicht dar (z.B. Beschluss E. 2.4 S. 6, E. 2.5 S. 7, E. 4.5 S. 9, E. 5.3 S. 13 f., E. 6.3 S. 16, E. 7.4 S. 18, E. 10.7 S. 21), etwas sei unsubstantiiert (z.B. Beschluss E. 5.3 S. 13), die blosse Behauptung genüge nicht (z.B. Beschluss E. 4.7 S. 11, E. 7.4 S. 18) oder sie hätte etwas angeben müssen (z.B. Beschluss E. 10.3 S. 20, E. 10.6 S. 21). Bei genauerer Lektüre des vorinstanzlichen Beschlusses ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz trotz des zunächst pauschalen Vorwurfs, die Beschwerdeführerin hätte etwas genauer darlegen müssen, die von dieser aufgeworfene Thematik prüft und die Kritik schliesslich als unbegründet verwirft. Im Ergebnis weist sie denn die Beschwerde auch vollumfänglich ab. Im Folgenden ist auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten vorinstanzlichen Formulierungen und Erwägungen in der gebotenen Kürze einzugehen. Dabei wird jedoch deren Inhalt nicht auf Rechtsverletzungen geprüft (vgl. E. 1.2 f.).
2.4. Die Vorinstanz beurteilt den pauschalen Einwand, die Staatsanwaltschaft würdige die Beweise unberechtigterweise frei, als unbegründet. Sie hält fest, diese könne im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Beweise frei würdigen (Beschluss E. 2.2 S. 5). Damit geht sie auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein und beurteilt sie materiell.
2.5. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (teilweisen) Unverwertbarkeit der Beweiserhebungen des Schiedsgerichtsverfahrens hält die Vorinstanz eingangs fest, das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin finde keinen Rechtsschutz (Beschluss E. 2.3 S. 5). In der Folge setzt sie sich jedoch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander und begründet, weshalb sie deren Ansicht nicht folgt. Sie legt dar, dass entgegen einer Lehrmeinung Erkenntnisse aus Schiedsgerichtsverfahren nicht grundsätzlich unverwertbar seien, sondern vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die darin erhobenen Beweismittel im Strafverfahren verwertbar seien. Schliesslich gelangt sie zum Schluss, dass der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, die Beweismittel aus dem Schiedsgerichtsverfahren seien unverwertbar, unbegründet ist (Beschluss E. 2.4 S. 5 ff.). Inwiefern sie damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzen oder ihr Vorgehen bedenklich sein soll, weil die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde, ist nicht ersichtlich.
2.6. Hinsichtlich der Dokumente, die aus einem ausländischen Strafverfahren stammen, hält die Vorinstanz einleitend fest, die Beschwerdeführerin habe diese selbst eingereicht und sich darauf bezogen. Indem sie diese nun als unverwertbar betitle, verhalte sie sich widersprüchlich, womit ihr Einwand keinen Rechtsschutz verdiene (Beschluss E. 4.4 S. 9). Trotzdem überprüft die Vorinstanz in der Folge die Rechtmässigkeit der Einstellung; dies einerseits unter der Hypothese, dass die Erkenntnisse aus dem ausländischen Strafverfahren nicht verwertbar sind, und andererseits in der Annahme, dass sie verwertbar und als Parteibehauptung zu würdigen sind (Beschluss E. 4.7 S. 10 f., E. 6.3 S. 15 f.).
2.7. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, Y.________ habe im Schiedsgerichtsverfahren ein falsches Gutachten verfasst, stellt die Vorinstanz in der Tat eher hohe Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Insgesamt geht sie jedoch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Erfordernis eines "neutralen Gutachtens", ein und legt dar, weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Abschliessend weist sie darauf hin, dass selbst mit einem neuen Gutachten der Tatbestand des falschen Gutachtens nicht ohne Weiteres zu beweisen sei, da, wie die Beschwerdeführerin selbst behaupte, renommierte Experten zu unterschiedlichen Erkenntnissen gekommen seien. Weil insgesamt keine Hinweise für ein falsches Gutachten vorlägen, sei die Beschwerde insofern unbegründet (Beschluss E. 5.3 S. 13 ff.). Damit setzt sich die Vorinstanz hinlänglich mit der Kritik der Beschwerdeführerin auseinander.
2.8. Inwiefern die Erwägung 7.4 überspitzt formalistisch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, weshalb die Feststellungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen, gelangt jedoch zum Schluss, dass dies auch nicht erkennbar sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft ein eigenes Gutachten hätte einholen müssen, wenn sie aufgrund von nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss gelange, dass die Person auf den Aufnahmen nicht X.________ sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei unbegründet (Beschluss E. 7.4 S. 18). Demnach setzt sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander und lässt es nicht bereits an einer allfällig mangelhaften Beschwerdebegründung scheitern.
2.9. Soweit die Beschwerdeführerin die Erwägungen 10.3 und 10.6 kritisiert und argumentiert, es sei nicht an ihr, darzutun, dass gegen die Beschuldigten ein Tatverdacht bestehe, sondern die Staatsanwaltschaft habe die klare Straflosigkeit nachzuweisen, trifft dies grundsätzlich zu. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren anhand der angefochtenen Einstellungsverfügung die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe nennen müssen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Damit hätte sie letztlich aufzeigen müssen, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kein Fall klarer Straflosigkeit vorliegt. Insofern ist ihre Kritik an den genannten vorinstanzlichen Erwägungen unbegründet (vgl. Beschluss E. 10.3 und 10.6 S. 20 f.). Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägung 10.7. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin gehe nicht näher auf die angeblich "unzulässige Begründung", mit der die Staatsanwaltschaft ihre Beweisanträge abweise, ein und lege nicht dar, inwiefern diese unzutreffend sein soll. Die Vorinstanz führt jedoch anschliessend aus, dies sei auch nicht ersichtlich, und geht auf die einzelnen Beweismittel ein beziehungsweise verweist auf die entsprechende Erwägung, in der sie bereits darauf eingegangen ist (Beschluss E. 10.7 S. 21).
2.10. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stelle überhöhte Rüge- und Begründungsanforderungen und verfalle in überspitzten Formalismus, unbegründet. Weitere formelle Einwände, die von der Beurteilung der Sache getrennt werden können, erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, X.________, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres