BGer 1B_106/2018 |
BGer 1B_106/2018 vom 23.02.2018 |
1B_106/2018 |
Urteil vom 23. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Anordnung von Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2018 (HAFT.2018.19).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen A.________ Untersuchungshaft für zwei Monate an.
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2. A.________ gelangte mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Postaufgabe 20. Februar 2018) ans Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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Die Verfügung des Haftgerichts vom 15. Januar 2018 ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsinformationen der Post am 16. Januar 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 17. Januar 2018 zu laufen und endete am 15. Februar 2018. Die Eingabe vom 19. Februar 2018, welche am 20. Februar 2018 der Post übergeben wurde, ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach bereits wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
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Hinzu kommt, dass die Beschwerde in Strafsache erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Verfügung des Haftgerichts unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (vgl. Rechtsmittelbelehrung der haftrichterlichen Verfügung), weshalb sie nicht beim Bundesgericht angefochten werden werden kann.
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Die genannten Mängel sind offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden kann.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Severin Bellwald, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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