Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_152/2018
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Urteil vom 26. Februar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (AK.2017.00031).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass sich das kantonale Gericht auf die vorinstanzliche Eingabe des Versicherten vom 11. Dezember 2017 hin für unzuständig erklärt hat, weil gegen die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse vom 31. Mai 2017 vorab bei der verfügenden Behörde hätte Einsprache erhoben werden müssen,
dass die Vorinstanz ausserdem infolge der am 31. Juli 2017 augenscheinlich abgelaufenen 30-tägigen Einsprachefrist auf eine Überweisung an die Beschwerdegegnerin verzichtet hat,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die verpasste Einsprachefrist einzig vorbringt, er sei während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen zu kommunizieren, da er unter psychischen Problemen gelitten habe,
dass - soweit dies als Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG und Art. 41 ATSG) zu verstehen ist - ein solches bei der verfügenden Behörde selber vorzubringen ist, vor welcher die Frist versäumt wurde, bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten werden kann (Urteil 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2),
dass der Beschwerdeführer einen Entschuldigungsgrund überdies nicht ansatzweise belegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder