BGer 6B_29/2018 |
BGer 6B_29/2018 vom 27.02.2018 |
6B_29/2018 |
Urteil vom 27. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2017 (UH170313-O/U/HEI).
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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