BGer 6B_13/2018
 
BGer 6B_13/2018 vom 28.02.2018
 
6B_13/2018
 
Verfügung vom 28. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Oktober 2017 (SB170151-O/U/cs).
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2018 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld