BGer 5A_202/2018 |
BGer 5A_202/2018 vom 02.03.2018 |
5A_202/2018 |
Urteil vom 2. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursmasse B.________ LIMITED, Zweigniederlassung U.________ in Liquidation,
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handelnd durch das Konkursamt Bern-Mittelland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Kollokationsklage),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (ZK 18 54).
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Erwägungen: |
1. Am 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland Kollokationsklage im Konkursverfahren des B.________ LIMITED, Zweigniederlassung U.________ in Liquidation.
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Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.-- auf. Am 17. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Das Regionalgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. September 2017 infolge Aussichtslosigkeit der Klage ab. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 und Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2017 vom 22. Dezember 2017). Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer erneut zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.-- auf, und zwar bis 8. Februar 2018.
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Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 Beschwerde an das Obergericht. Mit Entscheid vom 13. Februar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer eine auf den 26. Februar 2018 datierte und der deutschen Post übergebene Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gemäss Rechtsmittelbelehrung beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG), wie es auch der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung des Rechtsmittels entspricht.
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Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG. Er kann demnach vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 117i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts) tatsächlich droht, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, mittellos zu sein. Dies bleibt jedoch unbelegt und kann deshalb nicht genügen, um einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.
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Ausserdem genügt die Beschwerde den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer müsste anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Statt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zu befassen, verweist er auf seine angebliche Mittellosigkeit, wobei er verkennt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits befunden wurde, und zwar abschlägig infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage. Seine finanziellen Verhältnisse sind in der Folge im Zusammenhang mit der Einforderung eines Kostenvorschusses belanglos. Sodann wirft er dem Konkursamt erneut Verfahrensverschleppung vor. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Kollokationsklageverfahrens und hat insbesondere mit dem verlangten Kostenvorschuss nichts zu tun (vgl. bereits Urteil 5A_1031/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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