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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_205/2018
Urteil vom 5. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahren nach Art. 175 ZGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Februar 2018 (3B 16 25 / 3U 16 51).
Sachverhalt:
Mit Eheschutzentscheid vom 11. Mai 2016 regelte das Bezirksgericht Kriens das Getrenntleben der rubrizierten Parteien.
Dagegen erhob der Ehemann Berufung. Am 28. Juni, am 6. Juli und am 2. August 2016 führte der damals beim Kantonsgericht Luzern zuständige Instruktionsrichter mit den Parteien Gespräche. Weil sich Zweifel ergaben, ob der Ehemann in der Lage ist, das Verfahren selbst zu führen, erstattete der Instruktionsrichter am 3. August 2016 bei der KESB der Stadt Luzern eine Gefährdungsmeldung und ersuchte sie, die Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen; gleichzeitig sistierte er das Berufungsverfahren. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB und entzog dem Ehemann gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB u.a. für das Eheschutzverfahren die Handlungsfähigkeit. Am 5. Dezember 2016 reichte der von der KESB ernannte Beistand eine ergänzende Eingabe zur Berufungsschrift ein. Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 25. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Nachdem die KESB dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 u.a. in Bezug auf das Eheschutzverfahren die Handlungsfähigkeit entzogen hat, fehlt diesem die diesbezügliche Prozessfähigkeit und kann er nicht selbständig eine Beschwerde einreichen.
2.
Unabhängig davon könnte auf die Beschwerde auch insofern nicht eingetreten werden, als sie keine sich auf den angefochtenen Eheschutzentscheid beziehenden bzw. keine zulässigen Rechtsbegehren enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG) und ebenso wenig eine Begründung, in welcher dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) :
Die Begehren gehen dahin, dass auf das Kantonsgerichtsurteil nicht einzutreten sei, weil betrügerische Handlungen seiner Frau zur Trennung geführt hätten, dass auf die Vorurteile der falschen Handlungsweisheiten des Kantonsgerichtes nicht einzutreten sei, dass sämtliche ihm auferlegten illegalen Bussen sowie die zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien, dass für den Medikamentenmissbrauch eine Entschädigung zu erfolgen habe, dass den Verantwortlichen eine Rüge zu erteilen sei und dass erst dann auf eine Scheidung eingetreten werden dürfe, weil der Ehevertrag sein Schutzvertrag sei.
Die zur "Begründung" erfolgenden Ausführungen sind nur teilweise verständlich und beziehen sich ebenfalls nicht auf den Eheschutzentscheid (Vorwürfe an die Oberstaatsanwaltschaft betreffend Vetternwirtschaft im Strommarktbetrug; Vorwurf an den Vermieter, den Kanalisationsanschluss immer noch nicht realisiert zu haben und ihm illegale Parkplätze zu vermieten und unrechtmässig gekündigt zu haben; Vorwurf an seine Ehefrau, auf der Seite der Willkür zu stehen; Vorwürfe an die Steuervögte; Vorwürfe an die operierenden Ärzte; u.ä.m.).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Damit wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit aus dem Satz "Miete und Pacht des Kantons Luzern haben von mir Ein UR Gesuch erhalten" ein solches herauszulesen wäre - gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Rechtsanwalt C.________ und der KESB Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli