BGer 9C_201/2018 |
BGer 9C_201/2018 vom 05.03.2018 |
9C_201/2018 |
Urteil vom 5. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2018
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(C-7916/2015).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 6. Februar 2018, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA) vom 26. November 2015 erhobene Beschwerde guthiess und die Sache an die IVSTA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids),
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in die gegen diesen Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde des A.________,
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in Erwägung, |
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 8C_364/2017 vom 8. Juni 2017),
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dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 6. Februar 2018 rechtfertigen könnten,
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dass deshalb die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,
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dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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