BGer 4A_47/2018 |
BGer 4A_47/2018 vom 06.03.2018 |
4A_47/2018 |
Urteil vom 6. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Fürstlicher Oberster Gerichtshof,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betreibungsbegehren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 (PO.2017.1-ON 18).
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In Erwägung, |
dass das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit Beschluss vom 30. März 2017 auf den Antrag des Beschwerdeführers, "den beigelegten Exekutionsantrag [Betreibungsbegehren vom 6. März 2017 gegen das Fürstentum Liechtenstein als Schuldner] nach Massgabe des schweizerischen Bundesrechts zu erfassen und den Empfang dieses Exekutionsantrags zu bestätigen" nicht eintrat;
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dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 8. Juni 2017 zwei vom Beschwerdeführer gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 30. März 2017 erhobene Rekurse abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Fürstlichen Obergericht mit Eingabe vom 12. Juli 2017 das Schuldbetreibungsbegehren vom 6. März 2017 zustellte mit dem Antrag, dieses sei als ordentlich erfolgt zu bestätigen, sowie mit weiteren Verfahrensanträgen;
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dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2017 auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht eintrat und die weiteren Verfahrensanträge abwies, dies mit der Begründung, dass das schweizerische Bundesgesetz vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) im Anwendungsbereich des Vertrags vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag; SR 0.232.149.514) nicht zum Tragen komme und von den liechtensteinischen Gerichten die Bestimmungen der liechtensteinischen Zivilprozess- und Exekutionsordnung anzuwenden seien, weshalb das eingereichte Betreibungsbegehren nicht dem anwendbaren Verfahrensrecht entspreche;
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dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24. August 2017 mit zwei Eingaben vom 11. September 2017 Rekurs erhob, wobei die eine Eingabe am 12. September 2017, die zweite erst am 13. September 2017 beim Fürstlichen Landgericht einging;
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dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 auf den am 11. September 2017 zur Post gegebenen und am 13. September 2017 beim Fürstlichen Landgerichteingegangenen Rekurs nicht eintrat, während es den am 12. September 2017 eingegangenen Rekurs abwies und auf die prozessualen Anträge nicht eintrat;
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dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof insbesondere erwog, bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2017 handle es sich um ein Schuldbetreibungsbegehren nach den Bestimmungen des schweizerischen SchKG, wobei es den liechtensteinischen Gerichten mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt sei, ein solches Verfahren durchzuführen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erklärte, den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
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dass das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 11 des Patentschutzvertrags als letzte Entscheidinstanz eingesetzt ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wobei sich diese Rechtsprechung allein auf die materiellen Normen beziehen kann, die gemäss Art. 5 im einheitlichen Schutzgebiet für anwendbar erklärt werden (BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
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dass von dieser einheitlichen Rechtsprechung demgegenüber Fragen des liechtensteinischen Verfahrensrechts nichterfasst werden (Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweis);
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dass das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Patentschutzvertrags die Gerichtsbehörden bezeichnet, die als einzige Instanz über Zivilklagen entscheiden;
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dass angesichts der auf Patentfragen beschränkten Zuständigkeit des Bundesgerichts eine Spaltung des Rechtsweges erfolgen kann (Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2);
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dass es angesichts der verfahrensrechtlichen Fragen im zu beurteilenden Fall zu einer solchen Spaltung des Rechtsweges kam und entsprechend der Fürstliche Oberste Gerichtshof über die Rekurse des Beschwerdeführers entschied;
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dass es sich beim Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 nicht um einen Entscheid der einzigen Instanz gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Patentschutzvertrag handelt, die in Liechtenstein in Patentsachen über Zivilklagen entscheidet, und es auch nicht um materielle Normen geht, die von der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst werden, sondern um Fragen des liechtensteinischen Verfahrensrechts;
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dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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