BGer 8C_147/2018 |
BGer 8C_147/2018 vom 06.03.2018 |
8C_147/2018
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Urteil vom 6. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Kontaktstelle für Arbeitslose,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
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Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017
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(715 17 277 / 330).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der aus der Nichtdeklaration der Tätigkeit beim Verein "B.________" entstandenen Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 5'250.55 abgewiesen wurde, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,
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- angesichts des (nicht nach Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit differenzierenden) klaren Wortlauts der Frage 12 auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ("Erzielen Sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit?", "...ja, tätig als... seit...", "...nein", "Zeitlicher Aufwand, vormittags, nachmittags, abends, nachts, stundenweise, einzelne Tage"), hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Deklarationspflicht sämtlicher Erwerbstätigkeiten erkennen müssen, weshalb ihr der den Erlass einer Rückerstattungsschuld ermöglichende gute Glauben nach Art. 25 Abs. 1 ATSG abzusprechen sei,
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dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung zwar kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern sie rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
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dass insbesondere der Hinweis auf die Abgrenzungsproblematik von Zwischen- und Nebenverdienst in diesem Zusammenhang nicht zielführend ist, leitet doch die Vorinstanz aus dem klaren Wortlaut in der Frage 12 die Verpflichtung ab, sämtliche Erwerbstätigkeiten, ungeachtet deren rechtlicher Qualifikation, der Arbeitslosenkasse melden zu müssen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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