BGer 8C_201/2018
 
BGer 8C_201/2018 vom 06.03.2018
8C_201/2018
 
Urteil vom 6. März 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Dimitry Franck,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Buchs, vertreten durch die Sozialbehörde, Gemeindeverwaltung, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 (VB.2017.00097).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018,
 
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
dass es insbesondere nicht ausreicht, eine vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung einer kantonalen Rechtsbestimmung als willkürlich zu bezeichnen, ohne zugleich aufzuzeigen inwiefern diese auch im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen),
dass es ebenso wenig genügt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (zu den Geschehnissen vom 7. Dezember 2015) als in bundesrechtwidriger Beweiswürdigung zu Stande gekommen zu rügen, ohne zugleich aufzuzeigen, welche von der Bundesverfassung angeblich erfassten Beweisregeln konkret verletzt worden sein sollen; eine willkürliche Beweiswürdigung liegt sodann nicht bereits vor, wenn sie mit guten Gründen auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, sondern erst, wenn die Schlussfolgerungen schlechthin unhaltbar sind, was in der Beschwerdeschrift entsprechend darzulegen wäre; eine bloss appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass den qualifizierten Begründungsanforderungen auch nicht Genüge getan ist, wenn die anteilsmässige Kostenauflage der Vorinstanz als nicht näher begründet (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 BV) und nicht nachvollziehbar (Willkür, Art. 9 BV) gerügt wird, ohne sich zugleich mit dem vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommenen Verweis auf das über die Homepage des Bundesgerichts allgemein zugängliche Urteil 2C_846/2013 vom 28. April 2014 auch nur ansatzweise auseinander zusetzen (insbesondere der im vorinstanzlichen Entscheid dazu speziell erwähnten E 3.2 in fine),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel