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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_694/2017
Urteil vom 8. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 4. November 2017 (F-4390/2016).
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) reiste am 12. Mai 2006 erstmals in die Schweiz ein, wo er am 22. Juni 2006 die Schweizerin B.________ heiratete. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 6. Februar 2009 geschieden. Am 20. März 2009 heiratete A.________ die Schweizerin C.________ (Jg. 1973), die er 2006 kennengelernt hatte; sie brachte einen Sohn in die Ehe.
Am 24. April 2012 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Am 27. August 2013 unterzeichneten die Eheleute die gemeinsame Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu hegen. Am 6. September 2013 wurde A.________ eingebürgert.
Am 16. Juli 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. Mai 2014 geschieden.
Im Oktober 2014 heiratete A.________ in der Türkei eine türkische Staatsangehörige (Jg. 1989) und stellte am 11. Dezember 2014 ein Gesuch um Familiennachzug.
In der Folge eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, welches am 27. November 2015 zur Nichtigerklärung der Einbürgerung von A.________ führte.
A.________ focht die Nichtigerklärung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches die Beschwerde am 4. November 2017 abwies.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1).
2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
2.3. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
3.
3.1. Für das Bundesverwaltungsgericht begründet der enge zeitliche Ablauf der Ereignisse die Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr vorbehaltlos die Absicht hatte, die Ehe weiterzuführen. So habe er nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits im Spätherbst 2013, rund drei Monate nach der Einbürgerung, Scheidungsabsichten gehabt. Am 23. Mai 2014 wurde das förmliche Scheidungsbegehren eingereicht, worauf die Ehe am 16. Juli 2014 geschieden wurde. Im gleichen Zeitraum (Juli 2014) habe er in der Türkei eine Landsmännin kennengelernt und sie am 12. Oktober 2014 geheiratet.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Entscheid zur Scheidung sei für ihn im November 2013 gefallen, als bei seiner Frau erneut Krebs diagnostiziert worden sei und dessen operative Behandlung eine weitere Schwangerschaft verunmöglicht hätte. Nachdem damit festgestanden habe, dass er mit ihr keine Kinder würde haben können, habe er sich von ihr getrennt. Die damalige Ehefrau bestätigte, dass sie beide sich immer eigene Kinder gewünscht hätten, obwohl ihre Fähigkeit, Kinder zu bekommen, bereits aufgrund einer früheren Krebsoperation stark beeinträchtigt gewesen sei. Es sei für sie eine grosse Belastung gewesen, jeden Monat aufs Neue zu hoffen, schwanger zu werden, nur um immer wieder enttäuscht zu werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Erklärung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass er sich erst nach der Krebsdiagnose vom November 2013 Gedanken darüber zu machen begann, sich von seiner Frau zu trennen. Eine so wichtige Entscheidung fälle man nicht in so kurzer Zeit, und die Diagnose, welche die Hoffnung auf gemeinsame Kinder endgültig zerstört habe, sei nicht unerwartet gekommen, sondern die beiden Ehegatten hätten bereits viel früher gewusst, dass die Chancen auf gemeinsame Kinder aus medizinischen Gründen stark beeinträchtigt waren.
3.2. Die engen Zeitabläufe - insbesondere erfolgte der Entschluss des Beschwerdeführers, sich scheiden zu lassen, bloss rund drei Monate nach der Einbürgerung - lassen klarerweise die Vermutung zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Einbürgerung Gedanken über die Fortführung der Ehe machte und für den Fall fortbestehender Unfruchtbarkeit der Gattin eine Scheidung in Betracht zog.
Weiter ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass für ihn die Erfüllung des Kinderwunsches zentraler Bestandteil des Ehezwecks war und damit eine zwingende Voraussetzung für deren Fortführung darstellte. Dementsprechend leitete er auch umgehend deren Auflösung ein, als im November 2013 definitiv feststand, dass seine Ehefrau keine Kinder mehr bekommen kann. Das bedeutet aber auch, dass sein erklärter Wille, die Ehe fortführen zu wollen, bereits in den Jahren zuvor und jedenfalls lange vor der Einbürgerung unter dem mentalen Vorbehalt stand, dass ihm seine Ehefrau ein gemeinsames Kind gebären würde. Indem der Beschwerdeführer diesen Vorbehalt für sich behielt und in der gemeinsamen Erklärung vom 27. August 2013 nicht erwähnte, dass er seinen Willen auf Fortführung der Ehe von der Geburt eines gemeinsamen Kindes abhängig machte, verheimlichte er den Behörden (und wohl auch seiner Frau) eine für die erleichterte Einbürgerung erhebliche Tatsache, was deren Nichtigerklärung rechtfertigt. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi