Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_927/2017
Urteil vom 8. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. F.________,
2. G.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Sheila Barmettler-Bucher,
3. H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Erbteilungsvertrag, einfache Gesellschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Oktober 2017 (1B 17 24).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Parteien sind Erben bzw. Erbeserben des am 21. Januar 1939 verstorbenen I.________ (geb. 1891). Im Nachlass befanden sich mehrere land- und/bzw. forstwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstücke. Am 7. April 1972 unterzeichneten die damals lebenden Erben eine einfachschriftliche, als "Teilungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Nach einleitenden Feststellungen einschliesslich der Anerkennung einer Frauengutsforderung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Witwe (Ziff. 1-3) vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. 4, auf die Umwandlung ihrer Gesamteigentumsansprüche in Miteigentum zu verzichten, die im Nachlass liegende (n) Liegenschaft (en) zu verkaufen, den Verkaufserlös auf bestimmte Weise auf die Berechtigten zu verteilen (lit. a und f), einem Erben eine Forderung aus dem dereinstigen Nachlass seiner Miterbin und Mutter zuzusprechen (lit. b), die Zustimmung aller Erben für die Preise der zukünftigen Verkäufe vorzubehalten (lit. c), einem Erben ein Vorrecht einzuräumen, Haus und Scheune inkl. Nebengebäude sowie 7'000 m2 Land und die Waldparzelle zu einem von den Erben gemeinsam festzulegenden Preis, bei Uneinigkeit zum amtlich festzusetzenden Verkehrswert, zu übernehmen (lit. d), und schliesslich dem zukünftigen Übernehmer Haus und Scheune etc. zur Benutzung zu überlassen und auf die Erhebung eines Pachtzinses zu verzichten, diesen aber im Gegenzug zu verpflichten, die bestehenden Grundpfandschulden zu verzinsen und seiner Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen (lit. e). Später erschlossen die Erben das fragliche Grundstück, verkauften es teilweise parzellenweise und verteilten den jeweiligen Erlös gemäss den erbrechtlichen Quoten. Dabei bezeichneten sie sich in den Verträgen stets als Erbengemeinschaft. In einem partiellen Teilungsvertrag vom 7. März 1991 parzellierten die damaligen Erben weitere Grundstücke ab und teilten diese, teils in Vollzug der Ziff. 4 lit. d des Vertrages vom 7. April 2017, einzelnen Erben zu vereinbarten Anrechnungswerten zu.
A.b. A.________, B.________, C.________, D.________ undE.________ (Kläger) klagten am 27. August 2014 gegenF.________,G.________ und H.________ (Beklagte). In ihrer Klage verlangten die Kläger unter verschiedenen Titeln (zufolge Versterbens von Gesellschaftern, zufolge Kündigung, zufolge Auflösung aus wichtigen Gründen) die Liquidation der einfachen Gesellschaft "Erben I.________" unter Beachtung bestimmter Modalitäten. In der Replik vom 23. November 2015 beantragten die Kläger neu, aber nur subeventualiter, es sei der Nachlass des I.________ festzustellen und diesernach bestimmten Modalitäten zu teilen.
A.c. Am 15. Mai 2015 klagten die Beklagten auf Teilung des Nachlasses des I.________.
A.d. Nachdem das Bezirksgericht Hochdorf das Verfahren auf die Frage des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft beschränkt hatte, wies es die Klage mit Urteil vom 7. April 2017 ab. Auf den Subeventualantrag trat es nicht ein, da die Erbrechtsklage bereits anderweitig rechtshängig sei. Auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 7 Mio. setzte es die Gerichtskosten auf Fr. 55'000.-- und die Parteientschädigung auf Fr. 60'000.-- fest.
B.
Auf Berufung der Kläger hin wies das Kantonsgericht Luzern die Klage ebenfalls vollumfänglich ab (Urteil vom 3. Oktober 2017). Es aufer legte den Klägern die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 70'500.-- und verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 64'800.-- zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2017 wenden sich die Kläger (und Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Sache unter Feststellung, dass die Parteien die einfache Gesellschaft "Erben I.________" bilden, an das Bezirksgericht Hochdorf zurückzuweisen, damit nach Gewährung des vollständigen rechtlichen Gehörs über die Liquidation, eventuell Auflösung und Liquidation, der einfachen Gesellschaft "Erben I.________" entschieden werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter seien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 55'000.-- und die Parteientschädigung auf Fr. 35'000.-- festzusetzen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG ). Die Kläger sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 143 V 208 E. 2 mit Hinweis); es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
2.2. Sodann ist das Bundesgericht grundsätzlich an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entsprechende Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Es gilt insoweit ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
Verstreut in der Beschwerdeschrift finden sich Beanstandungen, die den Sachverhalt betreffen, ohne dass die Kläger eigentliche, klar und detailliert formulierte Willkürrügen erheben. Das Bundesgericht stellt deshalb ausschliesslich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ab. Soweit die Kläger sich auf Tatsachen berufen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, bleiben die entsprechenden Ausführungen unbeachtlich.
3.
3.1. Die Parteien sind Erben bzw. Erbeserben des I.________. Sie bilden infolge des Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB; zur Rechtsstellung der Erbeserben vgl. insbesondere Urteil 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1) und sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation angelegtes Übergangsgebilde. Sie kann indes von allen oder einzelnen Erben mit sämtlichen Erbschaftsgegenständen oder Teilen davon über längere Zeit fortgesetzt werden (BGE 96 II 325 E. 6a; 86 II 451 E. 5a; 61 II 164 E. 1; 60 I 145).
Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft stehen den Miterben keine individuellen, selbständigen Rechte an den Erbschaftsgegenständen zu. Bei der Teilung haben die Miterben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB); vorbehalten bleiben einzig gewisse Sonderbestimmungen (u.a. Art. 612a, Art. 613 und Art. 613a ZGB sowie die erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). Mithin besteht der Erbteil einer noch ungeteilten Erbschaft formell zwar aus Gesamteigentum an den Erbschaftsgegenständen, materiell hingegen aus einem Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft (BGE 142 III 257 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Erbengemeinschaft endet mit der von den Erben gewollten oder gerichtlich angeordneten (vollständigen) Teilung des Nachlasses (Art. 602 Abs. 1 ZGB: "bis die Erbschaft geteilt wird"). Geteilt ist der Nachlass, wenn das Nachlassvermögen in das Vermögen der Erben überführt worden ist, sei es, dass das Eigentum an einzelnen Vermögenswerten einzelnen oder mehreren Erben zugewiesen wurde, sei es, dass Vermögenswerte veräussert und der Veräusserungserlös an die Erben ausgeschüttet wird. Die Überführung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft ist eine von zahlreichen Möglichkeiten, einen Nachlass zu teilen (vgl. Wolf, Die verschiedenen Möglichkeiten der Auflösung der Erbengemeinschaft durch Rechtsgeschäft, in: Wolf [Hrsg.], Ausgewählte Aspekte der Erbteilung, Bern 2005, S. 25).
3.2. Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie untersteht grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (vorab Art. 1 und Art. 18 OR ).
4.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Vorinstanz nicht mangels Bindungswillens das Zustandekommen eines Vertrages verneint, sondern erwogen, der Prozess drehe sich um die Auslegung der am 7. April 1972 unterzeichneten Vereinbarung (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Streitig ist hier also nicht das Zustandekommen des Vertrages vom 7. April 1972, sondern dessen Inhalt bzw. Tragweite. Mithin liegt ein sogenannter reiner Auslegungsstreit vor (Urteile 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003 E. 3.1 und 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b).
Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben die Parteien sich in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Dissens vor (zum Ganzen: BGE 123 III 35 E. 2).
5.
5.1. Für die Auslegung einer Vereinbarung ist mithin zunächst der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend, d.h. das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen (BGE 140 III 134 E. 3.2; BGE 130 III 66 E. 3.2 mit Hinweisen). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
5.2. Dazu erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die unangefochten gebliebene diesbezügliche Feststellung des Bezirksgerichts, dass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille bestand, mit der Vereinbarung vom 7. April 1972 die Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft umzuwandeln (E. 6.2 und 6.6.2 des angefochtenen Entscheids).Namentlich könne aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (die Parteien hätten sich immer als Erbengemeinschaft bezeichnet, seien von Dritten stets als Erbengemeinschaft benannt und sämtliche Veräusserungsverträge im Namen der Erbengemeinschaft abgeschlossen worden) nicht auf einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen geschlossen werden (E. 6.8.2 des angefochtenen Entscheids). An die Feststellung des Parteiwillens ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Sie bleibt im Übrigen un-, jedenfalls nicht wirksam, bestritten (E. 2.2). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger, die sich auf einen angeblichen tatsächlichen Willen der Vertragsparteien beziehen.
6.
6.1. Hat das kantonale Gericht wie hier einen wirklichen Willen nicht feststellen können, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt der Erbteilungsvertrag vom 7. April 1972 hat (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Die Auslegung hat grundsätzlich
ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 184; Huguenin, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 293).
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Auch wenn der gewählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 140 III 134 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn aus objektiven Umständen das objektive Vertragsverständnis (hier: Umwandlung der Erbengemeinschaft bzw. Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft) hergeleitet werden soll, muss die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (Baumann, Geteilt - oder noch nicht geteilt?, successio 2015 S. 105). Da bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht, muss eine die einfache Gesellschaft kennzeichnende, über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung zum Ausdruck kommen (Fellmann/Müller, Berner Kommentar, 2006, N. 435 und 437 zu Art. 530 OR). Die Zweckänderung - fort von der blossen Liquidation der Erbengemeinschaft hin zu einem weitergehenden Zweck - muss eindeutig sein.
Auf dieser Basis hat das Bundesgericht mitunter das Bestehen einer einfachen Gesellschaft unter Erben bejaht. In BGE 96 II 325 E. 6d hatten zwei ledige Brüder unter Abfindung ihrer Geschwister das vom Vater hinterlassene Heimwesen übernommen. Sodann bejahte das Bundesgericht in BGE 113 II 493 E. 2a angesichts des klaren Wortlautes der Abrede unter Brüdern in einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag eine einfache Gesellschaft. Schliesslich ging es von einer einfachen Gesellschaft aus, wo zwei Geschwister im Rahmen der Erbteilung unter Ausschluss aller anderen Miterben alle Aktiven des Erblassers, darunter auch ein landwirtschaftliches Gewerbe und das zugehörige Betriebsinventar, "zu Gesamteigentum" übernommen und anschliessend gemeinsam bewirtschaftet hatten (Urteil 5C.145/1997 vom 4. September 1997 E. 2).
Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
6.2. Im Erbteilungsvertrag vom 7. April 1972 kommt der Begriff "einfache Gesellschaft" nicht vor. Insofern lässt sich aus der Formulierung des Vertrages nichts zu Gunsten der Kläger ableiten. Dennoch beziehen sich diese auf den Wortlaut der Vereinbarung, und zwar auf die Bezeichnung derselben als "Teilungsvertrag". Damit hätten sich die Vertragsparteien nicht unschlüssig sein können, "was sie da unterzeichneten" (Ziff. II/a/6/cc S. 8 der Beschwerde), nämlich die Teilung der Erbschaft.
Diese Argumentationslinie greift zu kurz. Wird eine Vereinbarung als Teilungsvertrag bezeichnet, kann daraus nicht gefolgert werden, damit könne nach Treu und Glauben nur die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft gemeint sein. Da helfen auch die weiteren Argumente nicht weiter (die Erben hätten somit die Erbengemeinschaft im Jahr 1972 durch sogenannte Umwandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft aufgelöst; auf diese Weise hätten die Erben "die an den Nachlassgegenständen existierende erbengemeinschaftliche Gesamthandberechtigung durch eine andere Art gemeinsamer Berechtigung unter denselben Personen und unter Beibehaltung der bestehenden Quoten abgelöst"; fortan habe keine Erbengemeinschaft mehr existiert, sondern eine einfache Gesellschaft; der Gesellschaftszweck sei so umschrieben worden, "dass die Liegenschaften [GB xxx, yyy und zzz] verkauft werden sollten"), denn aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Teilungsvertrag eine Umwandlung in eine einfache Gesellschaft gemeint sein musste.
6.3. Sodann erwog die Vorinstanz, den Klägern sei es nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern die Vereinbarung vom 7. April 1972 eine über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung unter den Vertragsparteien begründet (E. 6.10.2 des angefochtenen Urteils).
Die Kläger wenden ein, es gebe "sehr wohl einen vom blossen Liquidationszweck der Erbengemeinschaft sich unterscheidenden Gesellschaftszweck". Die Vorinstanz verkenne den Aufwand, der seit 45Jahren im Rahmen der Parzellierung, Erschliessung, Planung und der in Aussicht genommenen gemeinsamen Überbauung unternommen worden sei. Dies übersteige an Aktivitäten bei weitem eine blosse Liquidation der Erbengemeinschaft und decke ein ganz anderes, viel breiteres Spektrum an Geschäftstätigkeit ab.
Nun behaupten die Kläger nicht, dass die von ihnen angerufenen, nach Vertragsschluss unternommenen Aktivitäten (Parzellierungen, Planungen, Erschliessungen und gemeinsame Überbauung) bereits Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen wären oder dass den Vertragsparteien aus anderen Gründen klar gewesen sein musste, dass die genannten Aktivitäten unternommen werden müssten. Wohl lässt das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen derselben zu (E. 5.1). Hier hat die Vorinstanz einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen zur Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft aber verneint (E. 5.2). Im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist es dagegen unzulässig, auf Vorgänge abzustellen, die sich nach Vertragsschluss zugetragen haben, denn diese stehen in keinem Zusammenhang mit der Frage, wie die Vertragsparteien die Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten (vgl. E. 6.1). Damit können die Kläger aus den nach Vertragsschluss entfalteten Aktivitäten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Nach den Klägern hat der Zweck der Vereinbarung vom 7. April 1972 darin bestanden, die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Liegenschaften zu veräussern. Die Veräusserung von Erbschaftsliegenschaften gehört zu den typischen Liquidationshandlungen einer Erbengemeinschaft, so dass alleine daraus den Vertragsparteien nicht bewusst sein musste, die Erbengemeinschaft damit in eine einfache Gesellschaft umgewandelt zu haben. Ausserdem einigten sich die Vertragsparteien damals auf Punkte, die typischerweise gerade nichts mit einfachen Gesellschaften zu tun haben. Zu denken ist vorab an den Zuspruch eines Mehrbetrages für vergangene Leistungen (Ziff. 4 lit. a der Vereinbarung vom 7. April 1972), aber auch an die entschädigungslose Einräumung eines "Vorrechtes" für den Erwerb von Haus, Scheune, Nebengebäuden, 7000 m2 Land sowie einer Waldparzelle (Ziff. 4 lit. d), oder aber an die Gewährung eines unentgeltlichen Wohnrechts (Ziff. 4 lit. e).
6.4. Insgesamt gelingt es den Klägern nicht, überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vereinbarung vom 7. April 1972 eine über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung begründet, und führt die Auslegung nach Treu und Glauben zu keinem zweifelsfreien Ergebnis im Sinne der Kläger. Diesen ist insofern zuzustimmen, dass der Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 7. April 1972 durchaus in der Gesellschaftsform einer einfachen Gesellschaft umgesetzt werden könnte. Nach dem Gesagten bedeutet dies jedoch nicht, dass die Vertragsparteien nach Treu und Glauben die Vereinbarung dahin verstehen mussten, die Erbengemeinschaft aufgelöst und in eine einfache Gesellschaft umgewandelt zu haben. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Eventualiter beanstanden die Kläger die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten.
7.1. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Tarifordnungen sind kantonales Recht, das unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (BGE 135 III 578 E. 6.1). Es kann lediglich - aber immerhin - geltend gemacht werden, die konkrete Anwendung des kantonalen Rechts habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Hierfür gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht aufzeigt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
7.2. Im Kanton Luzern gelangt die gestützt auf § 94 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 (JusG; SRL 260) erlassene Justiz-Kostenverordnung vom 26. März 2013 (JusKV; SRL 265) zur Anwendung.
7.3.
7.3.1. § 1 Abs. 1 JusKV nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten den Umfang, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Prozesshandlungen, den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und die Interessen an der Beurteilung der Streitsache. § 5 Abs. 2 JusKV sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Bei einem Streitwert über Fr. 5 Mio. bis Fr. 10 Mio. beträgt die Grundgebühr im ordentlichen Verfahren zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 250'000.--. Das entspricht minimal 1 % und maximal 2.5 % des Streitwerts, wie dies auch bei Streitwerten von über Fr. 10 Mio. vorgesehen ist. Im Berufungsverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie in der Vorinstanz (§ 9 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht (§ 1 Abs. 2 JusKV) und in besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei besonderen Umständen die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden (§ 1 Abs. 3 JusKV).
7.3.2. Das Kantonsgericht erwog, bei einem Streitwert von Fr. 7 Mio. sei die Gerichtsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 70'500.-- festzusetzen. Ein Grund für eine Ermässigung, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen habe, bestehe nicht, zumal es sich um eine komplexe, anspruchsvolle Fragestellung handle, die zudem für die Parteien von grosser Bedeutung sei (E. 7.2 des angefochtenen Entscheids).
7.4.
7.4.1. Nach § 31 Abs. 2 JusKV beträgt die ordentliche Entschädigung der berufsmässigen Vertretung für das Rechtsmittelverfahren nach ZPO 50 % bis 120 % der Gebühr nach den §§ 9-12 und 14 (ausmachend 0.5 % bis 3 % des Streitwertes). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Entschädigung nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht (§ 2 Abs. 2 JusKV) und in besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden (§ 3 Abs. 3 JusKV).
7.4.2. Zur Parteientschädigung erwog das Kantonsgericht, ausgehend vom Gebührenrahmen (Fr. 25'000.-- bis Fr. 300'000.--) sei jene unter Berücksichtigung der zu den Gerichtskosten gemachten Ausführungen auf Fr. 60'000.-- zuzüglich 8 % MWSt festzusetzen, insgesamt Fr. 64'800.--.
7.5. Die Kläger beanstanden den Kostenspruch des Kantonsgerichts, insofern es die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen höher angesetzt habe als die erste Instanz. Die Erhöhung erfolge grundlos, könne nur als Abstrafung verstanden werden und sei damit willkürlich. Diese Ausführungen haben appellatorischen Charakter, denn die Kläger zeigen nicht auf, welche Bestimmung des kantonalen Rechts es einer Rechtsmittelinstanz geradezu verbietet, höhere Gebühren anzusetzen als die erste Instanz. Darauf ist nicht einzutreten.
Sodann beanstanden die Kläger die Beurteilung des Kantonsgerichts, wonach das Bezirksgericht die Gerichtskosten gemessen am Streitwert "sehr tief" angesetzt habe, zumal das Prozessthema auf die Frage des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft beschränkt gewesen sei. Eine den Begründungsanforderungen genügende Verfassungsrüge erheben die Kläger damit nicht. Die vom Kantonsgericht bestimmten Gerichtskosten und die Parteientschädigung bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Gerichtskosten: 1.007 % des Streitwertes bei einem Minimum von 1%; Parteientschädigung: 0.85 % des Streitwertes bei einem Rahmen von 0.5 % bis 3 %), und die Kläger legen nicht dar, weshalb hier ein besonders einfacher Fall vorliegen oder ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien bestehen soll, so dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Ermässigung der Gebühren geradezu unausweichlich gewesen wäre.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen und sind kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG), zumal den Beschwerdegegnerinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller