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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_170/2018
Urteil vom 9. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Zürich 11.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Februar 2018 (PS180012-O/U).
Erwägungen:
1.
In der Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer (Betreibungsschuldner) am 22. November 2017 die Einkommenspfändung an. In der Anzeige wurde festgehalten, dass seine Einkünfte, soweit sie das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigen, bis zur Deckung der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten, längstens bis zum schriftlichen Widerruf gepfändet würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Januar 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 17. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Das Bezirksgericht hat erwogen, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Bestand der betriebenen Forderungen bzw. gegen seine Schuldnereigenschaft seien nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen. Sie wären mit Rechtsvorschlag und im anschliessenden gerichtlichen Verfahren vorzubringen gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das begründete Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (mit dem mutmasslich der Rechtsvorschlag in der streitigen Betreibung beseitigt worden sei) nie erhalten, gehe ins Leere. Aus der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Auskunft des Arbeitsgerichts ergebe sich, dass er das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil nicht abgeholt habe und das Urteil rechtskräftig geworden sei.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederhole er weitgehend wortwörtlich das bereits vor Bezirksgericht Vorgebrachte. Die Beschwerde genüge damit den Begründungsanforderungen nicht und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bezirksgericht das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt, das Pfändungs- und das Betreibungsverfahren zusammenzuschliessen und diese Verfahren wieder aufzunehmen, da erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorlägen, die nicht berücksichtigt worden seien. Es ist unklar, worauf der Beschwerdeführer mit seinen Gesuchen um Verfahrensvereinigung und um Wiederaufnahme des Betreibungsverfahrens abzielt. Soweit es ihm darum gehen sollte, das Urteil des Arbeitsgerichts zu revidieren, so hat er sich mit einem Revisionsgesuch an das Arbeitsgericht zu wenden. Dieses Urteil ist nicht Gegenstand des vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Urteil nichtig sein könnte. Im Übrigen fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeiner Justizschelte und einer Wiederholung seiner eigenen Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Die blosse Behauptung, er habe seine Beschwerde genügend begründet, genügt nicht, um die gegenteilige Erwägung des Obergerichts zu entkräften.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg