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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_14/2018
Urteil vom 12. März 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. September 2017 (IV.2017.00521).
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. April 2017verneinte d ie IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1969 geborenen A.________ mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2017 ab.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur rechtskonformen Ermittlung und Festlegung des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt einzigeine rechtsfehlerhafte und unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 95 lit. a und 97 Abs. 1 BGG), weil das kantonale Gericht die ausgewiesene depressive Störung als nicht invalidisierend angesehen habe, ohne ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen.
2.
2.1. Mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (beide zur Publikation vorgesehen) entschied das Bundesgericht jüngst, dass sämtliche psychische Leiden, namentlich leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Die Prüfung der Standardindikatoren bleibt indessen entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, ist in aller Regel kein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich (Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf das zitierte Urteil 8C_841/2016 E. 4.5.3).
2.2. Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass - wie das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hat - im Zeitpunkt des letzten Austritts des Versicherten aus dem Sanatorium B.________ (stationäre Rehabilitation vom 20. Januar bis 27. Februar und vom 21. Juli bis 12. September 2016) aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive Episode leichten Grades sowie ein Entzugs- und Abhängigkeitssyndrom vorlagen. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer zu den Umständen vor Auftreten der Suchtproblematik im Mai 2014. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass eine völlig ungenügende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung der Depression bestanden habe und der Versicherte die volle Arbeitsfähigkeit unter der empfohlenen muskulären Kräftigungstherapie im Laufe von rund drei Monaten wieder erlangen könne. Die in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides gezogene Schlussfolgerung, dass der depressiven Störung - angesichts der guten Behandelbarkeit und günstigen Prognose - auch damals kein Krankheitswert zugekommen sei, verletzt unter diesen Umständen kein Bundesrecht. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dem Suchtgeschehen komme keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (vgl. statt vieler: BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen); überdies sei die Arbeitsfähigkeit auch aus kardiologischer und orthopädischer Sicht nicht erheblich eingeschränkt. Darauf kann verwiesen werden. Fehlt es folglich auch an einer relevanten Komorbidität, so erweist sich eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 als entbehrlich (E. 2.1). Weiterungen betreffend die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), erübrigen sich daher. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG). Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform.
3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder