Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1333/2017
Urteil vom 13. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf Röthlisberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. Oktober 2017 (SK 17 65).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 19. August 2015 erklärte die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland X.________ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 44 km/h schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 2'400.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
B.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ mit Urteil vom 2. November 2016 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit frei.
Gegen das freisprechende Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. In der Berufungsbegründung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, X.________ sei schuldig zu erklären der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2015, 21:00 Uhr, in Wengi b. Büren durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. X.________ stellte Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2017 schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 3 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'550.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit freizusprechen, die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen und ihm sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 5A_809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht die Beweiswürdigung des Obergerichts, sondern diejenige der Erstinstanz sei zutreffend. Er sei vollumfänglich freizusprechen, denn die ihm vorgeworfene Tat habe nicht er, sondern A.________ begangen. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, macht der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend, auch behauptet er nicht, die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts basiere auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Insofern erscheint es fraglich, ob seine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt. Immerhin legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde dar, dass und weshalb seiner Ansicht nach seine Aussagen sowie diejenigen des Zeugen B.________ glaubhaft seien und demzufolge die Beweiswürdigung der Erstinstanz - und nicht diejenige des Obergerichts - zutreffend sei. Somit macht der Beschwerdeführer geltend, die obergerichtliche Beweiswürdigung stehe mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch, was als Willkürrüge gewertet werden kann.
2.2. Der von der Vorinstanz als unbestritten wiedergegebene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Demnach ist unbestritten, dass das Fahrzeug Mercedes-Benz ML 350 (Kennzeichen yyy) am 11. Juli 2015 um 21:00 Uhr auf der Bernstrasse in Wengi b. Büren (nach Abzug) mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h statt der erlaubten 80 km/h gemessen wurde und damit 44 km/h zu schnell unterwegs war. Es ist nicht mehr bestritten, dass 11 Minuten zuvor - um 20:49 Uhr - der Beschwerdeführer in diesem Fahrzeug (in die Gegenrichtung fahrend) als Lenker (Radarfoto) in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist. Ebenso ist unstrittig, dass der Mercedes-Benz (ML 350) sowie ein weiterer Mercedes-Benz (ML 270, Kennzeichen zzz) als Firmenfahrzeuge auf die C.________ GmbH zugelassen sind, bei welcher der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer ist.
Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, den Mercedes-Benz ML 350 am 11. Juli 2015 um 21:00 Uhr gelenkt zu haben. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe anfangs geltend gemacht, zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Er sei mit einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen, es handle sich bei beiden Autos um solche der Marke Mercedes. Später habe der Beschwerdeführer zugegeben, doch an jenem Abend (und zwar um 20:49 Uhr) den Mercedes-Benz ML 350 gelenkt zu haben, aber um 21:00 Uhr habe nicht er, sondern sein am 11. April 2016 verstorbener Cousin A.________ dieses Fahrzeug gelenkt. Als er bei B.________, welcher seinen Geburtstag gefeiert habe, angekommen sei, habe er mit A.________ (der mit einem alten Jeep gekommen sei) einen Autotausch gemacht und A.________ sei mit dem Mercedes-Benz ML 350 weggefahren.
Die Vorinstanz gibt zunächst die sachlichen Beweismittel (u.a. Radarfotos vom 11. Juli 2015 von 20:49 Uhr und 21:00 Uhr) sowie die vom Beschuldigten und dem Zeugen B.________ gemachten Aussagen wieder. Sodann begründet sie, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 um 21:00 Uhr den Mercedes-Benz ML 350 gelenkt hat.
Im Rahmen der Beweiswürdigung geht die Vorinstanz auf die Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ein und listet die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen auf. Über seinen Verteidiger habe er am 23. September 2015 (Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl) ausführen lassen, dass er den Mercedes-Benz ML 350 am Abend des 11. Juli 2015 nie benützt habe, sondern den betreffenden Streckenabschnitt lediglich um 17:30 Uhr, und zwar mit dem anderen Firmenfahrzeug, dem gleichfarbigen Mercedes-Benz ML 270, befahren habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, zur fraglichen Zeit nicht mit dem erwähnten Fahrzeug (Mercedes-Benz ML 350), sondern mit einem anderen Fahrzeug, ebenfalls einem Mercedes-Benz gleicher Farbe, unterwegs gewesen zu sein. Diese beiden Sachverhaltsdarstellungen hätten sich indes nachträglich als falsch erwiesen, da die Untersuchung am 4. Juli 2016 ein Radarbild präsentiert habe, welches den Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 um 20:49 Uhr am Steuer des Mercedes-Benz ML 350 auf dem gleichen Streckenabschnitt, in entgegengesetzte Richtung fahrend, zeige. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor Erstinstanz am 22. August 2016 eine völlig neue Sachverhaltsversion vorgebracht. An der Hauptverhandlung habe er ausgeführt, es stimme, dass er am 11. Juli 2015 mit dem Mercedes-Benz ML 350 auf der besagten Strecke unterwegs gewesen sei, so auch um 20:49 Uhr, als er geblitzt worden sei. Um 21:00 Uhr habe aber nicht er das besagte Fahrzeug gelenkt, sondern sein inzwischen verstorbener Cousin A.________. Am Geburtstagsfest von B.________ habe er nämlich in den zwischen den beiden Radaraufnahmen verbleibenden 11 Minuten mit A.________ die Fahrzeuge getauscht. Damit habe der Beschwerdeführer gemäss der Würdigung der Vorinstanz nicht nur seine beiden bisherigen Versionen widerrufen, sondern zum ersten Mal behauptet, sein am 11. April 2016 verstorbener Cousin sei der Fahrer gewesen. Dieses Aussageverhalten erwecke den Eindruck einer stufenweisen Anpassung der Aussagen auf das jeweilige zwischenzeitliche Beweisergebnis und sei damit wenig glaubhaft.
Als konstruiert und nicht nachvollziehbar wertet die Vorinstanz sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seinen Cousin nicht belasten wollen und daher die Sache auf sich genommen. Einerseits habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas auf sich genommen, sondern von Anfang an bestritten, der Lenker gewesen zu sein. Anderseits hätte ein Führerausweisentzug nicht nur A.________, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst einräume - auch ihn als selbständigen Alleinunternehmer schwer getroffen.
Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B.________ hält die Vorinstanz fest, B.________ Aussage dazu, wann der Beschwerdeführer das Geburtstagsfest verlassen habe (um ca. 2:00 Uhr, ganz sicher aber nach Mitternacht), widerspreche derjenigen des Beschwerdeführers (gegen 23:00 Uhr). Zudem seien weitere wesentliche Unstimmigkeiten zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben. Hingegen seien die Angaben zur angeblichen Ankunftszeit des Beschwerdeführers und dazu, dass A.________ das Fest früh verlassen habe, um an einem Event teilzunehmen (welches weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge hätten genauer umschreiben können), inhaltlich exakt übereinstimmend, von ihrer Ausprägung her aber äusserst karg. Daher wirke das von B.________ zu den Kernpunkten Gesagte als abgestimmt und konstruiert. Gestützt auf die Aussage B.________ stehe jedenfalls fest, dass niemand den vom Beschwerdeführer behaupteten Autotausch, auch nicht B.________, beobachtet habe.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 den Mercedes-Benz ML 350 auch um 21.00 Uhr gelenkt hat.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und sich aufgrund des Beweisergebnisses die von ihm behauptete Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Der Beschwerdeführer identifiziert sich mit der Argumentation der Erstinstanz und führt gestützt auf seine eigene Beweiswürdigung aus, weshalb die Schlussfolgerungen der Erstinstanz zutreffend seien. Wo der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich auf die Ansicht der Erstinstanz verweist oder seine eigene vor der kantonalen Instanz vorgetragene Argumentation wiederholt und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, ohne auf die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, weshalb er diese für nicht nachvollziehbar hält, vermag er keine Willkür darzutun. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung seiner vor der Polizei und vor dem Regionalgericht gemachten Aussagen. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass er den einschlägig vorbestraften A.________, der ihm nahegestanden sei und für den als selbständig Erwerbenden im Baugeschäft ein Führerausweisentzug einschneidende Folgen gehabt hätte, nie als Täter nennen wollte. Lieber hätte er die Tat schlussendlich auf sich genommen. Vor diesem Hintergrund müsse sein anfängliches Aussageverhalten gewürdigt werden. Die Ausführungen im Schreiben des Verteidigers vom 23. September 2017 (recte: 2015) könnten ihm (dem Beschwerdeführer) nicht direkt angelastet werden. Seine Aussagen im Hauptverfahren würden seinen zuvor vor der Polizei gemachten Angaben nicht widersprechen, sie seien nur nicht die ganze Wahrheit. Der erstinstanzliche Richter habe seine Angaben als stimmig und nachvollziehbar gewertet und es sei auf diese abzustellen.
Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint - was gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schlussfolgerungen der Erstinstanz der Fall sein soll - genügt für die Annahme von Willkür ohnehin nicht. In der Einvernahme vom 5. November 2015 behauptete der Beschwerdeführer noch, zur fraglichen Zeit nicht mit dem Mercedes-Benz ML 350, sondern mit dem anderen Fahrzeug, ebenfalls einem Mercedes unterwegs gewesen zu sein, beide Fahrzeuge hätten die gleiche Farbe. In Widerspruch dazu räumte der Beschwerdeführer nach dem Auftauchen der Radarfoto (wo er nur 11 Minuten zuvor als Lenker des Mercedes-Benz ML 350 geblitzt wurde) ein, er sei doch mit dem Mercedes-Benz ML 350 unterwegs gewesen. Neu behauptete er, mit A.________ die Autos getauscht zu haben. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und auf das jeweilige Zwischenbeweisergebnis angepasst wertet, ist nicht zu beanstanden. Sodann setzt sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander, er habe A.________ zu dessen Lebzeiten nicht als Fahrer genannt, weil er ihn nicht habe belasten wollen, und hält willkürfrei fest, dieser für sein inkonsequentes Aussageverhalten vorgebrachte Grund sei wenig überzeugend. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, an das jeweilige beweismässige Ergebnis angepasst und somit nicht glaubhaft, ist nachvollziehbar und somit nicht willkürlich. Dies gilt auch dann, wenn man die namens seines Mandanten eingereichte Einsprachebegründung des Verteidigers vom 23. September 2015 unberücksichtigt liesse. Darin wird einerseits die Unverwertbarkeit eines im Anzeigerapport vermerkten Geständnisses (erfolgreich) geltend gemacht und anderseits ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Mercedes-Benz ML 350 "am Samstagabend des 11. Juli 2015" nicht gelenkt, sondern sei mit dem Mercedes-Benz ML 270 unterwegs gewesen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt der Einsprachebegründung seines Verteidigers Kenntnis hatte ("Kopie an Klient") und in seiner sechs Wochen später in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort angedeutet hat, die Ausführungen seines Verteidigers in der Einsprachebegründung würden nicht der Wahrheit entsprechen; im Gegenteil, er hat sogar die Kernaussage der Eingabe, nämlich er sei nicht mit dem besagten Fahrzeug, sondern mit einem anderen Mercedes der gleichen Farbe unterwegs gewesen, wiederholt.
2.3.3. In Bezug auf die Zeugenaussage B.________ führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht habe diese insgesamt als nicht glaubhaft erachtet, dies im Gegensatz zur ersten Instanz. Es sei richtig, dass der Zeuge und er unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, wann er (der Beschwerdeführer) das Geburtstagsfest verlassen habe. Diese fehlende Übereinstimmung zeige, dass sie ihre Aussagen nicht aufeinander abgestimmt hätten. Ebenso habe der Zeuge ausgesagt, dass er den Autotausch nicht beobachtet habe.
Die Vorinstanz erwägt, es falle auf, dass die Angaben zum Kerngeschehen (wann erschien der Beschwerdeführer zum Geburtstagsfest, wann und aus welchem Grund verliess A.________ das Fest) inhaltlich exakt übereinstimmend, jedoch äusserst karg seien, in Bezug auf zahlreiche weitere Begebenheiten seien sie indes unstimmig und gar widersprüchlich. Daher wirkten die Aussagen des Zeugen B.________ in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers am Fest und den Zeitpunkt und den Grund für das Verlassen des Festes durch A.________ konstruiert. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, was er in diesem Zusammenhang einwendet, lässt die Würdigung der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen.
2.3.4. Die Vorinstanz ist in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei der Lenker des Fahrzeuges Mercedes-Benz ML 350 (Kennzeichen yyy) gewesen, welches am 11. Juli 2015 um 21:00 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 124 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga