Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_119/2018
Urteil vom 14. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Jean-Marie Crettaz,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. Februar 2018 (RR 2017.238).
Sachverhalt:
A.
Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen werden des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern und der Geldwäscherei. Sie ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügungen vom 5. Juli 2017 ordnete die schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchenden Behörden an.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. Februar 2018 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation.
B.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des lediglich wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten. Hierauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im zu beurteilenden Fall durch die Vorinstanz lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2 S. 5 f.) kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri